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Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer, wenn die Erben in Wiederherstellung eines Pflichtteils eine vom Testament abweichende Teilung der Erbschaft vereinbaren

Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer, wenn die Erben in Wiederherstellung eines Pflichtteils eine vom Testament abweichende Teilung der Erbschaft vereinbaren

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer

Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer, wenn die Erben in Wiederherstellung eines Pflichtteils eine vom Testament abweichende Teilung der Erbschaft vereinbaren

Die 2015 verstorbene C.C. hatte ihren Sohn D.C. enterbt und ihre Tochter E.C. und die Freundin A. als Erben zu gleichen Teilen sowie B. als Willensvollstrecker eingesetzt. Im Mai 2015 erteilte A. ihre Zustimmung zur Wiederherstellung des Pflichtteils von D.C. Die 2017 vom Notar ausgestellte und vom Friedensrichter bestätigte Erbenbescheinigung wies entgegen dem Testament auch D.C. als Erben im Nachlass von C.C. aus. 

Ausgehend von einem Nachlassvermögen von CHF 734 010 setzte die Genfer Steuerbehörde im Januar 2018 die Erbschaftssteuer bei CHF 145 588.40 (sic) fest. Berechnet wurde diese, da die Kinder erbschaftssteuerbefreit sind, einzig auf dem Anteil von A. in Höhe von CHF 275 253.75 (sic). Gegen die Steuerrechnung legte B. in seiner Funktion als Willensvollstrecker Einspruch ein. Er machte geltend, dass die Erben die Wiederherstellung des Pflichtteils einzig zulasten des Erbteils von A. vereinbart hätten. Einer gegen den nur teilweisen gutheissenden Bescheid erhobenen Beschwerde an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht war ebenso wenig Erfolg beschieden wie der weiteren Beschwerde an den Cour de justice, wobei zwischenzeitlich auch eine gemäss...

iusNet ErbR 03.04.2020

 

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