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Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer, wenn die Erben in Wiederherstellung eines Pflichtteils eine vom Testament abweichende Teilung der Erbschaft vereinbaren

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Vermögenszugänge aufgrund des Ablebens einer Person sind gemäss LDS/GE steuerbar. Weil an Begriffe des Zivilrechts angeknüpft wird, sind für die Bestimmung des für die Steuer massgeblichen Nettoerbteils Rechtshandlungen nach der Entstehung der Steuerschuld, inkl. Teilungsvereinbarungen, unbeachtlich. Auch wenn der Décision de transaction bezüglich der von den Parteien vereinbarten Erbteilung gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt, beschränkte sich die Rolle des Richters auf die Protokollierung derselben; das Bundesgericht konnte daher im Rahmen des Steuerstreits vorfrageweise über die Höhe des Nettoerbteils entscheiden.
iusNet ErbR 03.04.2020