Befugnis der Schlichtungsbehörde zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Befugnis der Schlichtungsbehörde zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Befugnis der Schlichtungsbehörde zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Die Parteien stehen sich in mehreren Verfahren im Nachlass der Mutter K. gegenüber, darunter eines in Italien und eines in Thun. Im Februar 2020 reichte A. gegen E., C., G. und I. ein Schlichtungsgesuch betreffend Ungültigkeitsklage, Erbschaftsklage, Klage auf Auskunftserteilung und ev. Herabsetzung ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung der bereits hängigen Verfahren in Italien und Thun. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wies die Schlichtungsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um Sistierung ab. Dagegen erhebt A. Beschwerde an das Obergericht.
Bei der Verweigerung der beantragten Sistierung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die lediglich im Rahmen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar ist. Ob, wie A. geltend macht, die drohende Durchführung eines von ihr selbst eingeleiteten Schlichtungsverfahrens sowie eine mit der allenfalls auszustellenden Klagebewilligung beginnende Prosequierungsfrist einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. dieser Bestimmung darstellen, ist fraglich, kann jedoch offenbleiben.
Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren...
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