In einer Erbengemeinschaft kann jedes Mitglied das Recht, sich gegen eine missbräuchliche Kündigung zu wehren, für sich allein anrufen, sofern es die Wohnung des Erblassers tatsächlich bewohnt hat und weiterhin bewohnt, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kündigung hat. Da die Miterben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, müssen jedoch alle Erben als Parteien am Prozess beteiligt sein. Ein Erbe ist m.a.W. zur alleinigen Anfechtung legitimiert, sofern er neben dem Vermieter auch die klageunwilligen Miterben ins Recht fasst.