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Streitgenössische Nebenintervention

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die streitgenössische Nebenintervention zulässig ist, wenn ein Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbare Wirkungen nicht nur für die Hauptparteien, sondern auch für den Nebenintervenienten hat und diese Wirkungen nicht durch Art. 77 ZPO vermieden oder gemildert werden können. Diesfalls werden auch Prozesshandlungen des Nebenintervenienten berücksichtigt, die denjenigen der unterstützten Hauptpartei widersprechen. In casu wehrte sich der streitgenössische Nebenintervenient erfolgreich gegen die Aufhebung des Entscheids, mit dem die KESB dem Grundstückverkauf zugestimmt hatte.
iusNet ErbR 09.09.2021

(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht hat die vorinstanzliche Ansicht, gemäss welcher B einem zur Anfechtung berechtigenden Grundlagenirrtum unterlegen sei, verworfen und entschieden, dass B rechtswirksam den Prozessabstand erklärt habe. Der Entscheid ist im Ergebnis zwar vertretbar, überzeugt jedoch in der Begründung nicht vollends.
Nicolai Brugger
iusNet ErbR 30.08.2021

Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gegenüber den Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Zweck der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Soweit die Rückforderung in Anwendung der längeren strafrechtlichen Frist fünf Jahre übersteigt, stellt sie nicht etwa eine Strafsanktion dar, die höchstpersönlicher Natur ist, sondern es soll auch hier dem Legalitätsprinzip zum Durchbruch verholfen werden, wobei aufgrund der deliktischen Verletzung die Wohltat der Verwirkung später eintritt. Die strafrechtliche Frist dient zudem der Harmonisierung mit anderen Rechtsvorschriften. Sie ist daher auch gegenüber den Erben des Empfängers der unrechtmässigen Leistungen anwendbar.
iusNet ErbR 24.08.2021

Aufsichtsbeschwerde gegen den ehemaligen Willensvollstrecker durch seinen Nachfolger

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Verwaltungsgericht hält mit dem überwiegenden Teil der Lehre fest, dass kantonale Beschwerdefristen betreffend die Willensvollstrecker-Aufsicht bundesrechtswidrig und daher unbeachtlich sind; ferner ist der Willensvollstrecker als (abgesehen vom Willensvollstreckerhonorar) lediglich formell am Nachlass Beteiligter nicht aktiv zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert. Schliesslich ist angesichts der klaren und einheitlichen Lehre und Rechtsprechung die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Erlass von Weisungen gegenüber dem Willensvollstrecker nach dessen Ausscheiden aus dem Amt zu verneinen.
iusNet ErbR 17.08.2021

Nichtentlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB (einschl. Beschwerdelegitimation des Willensvollstreckers)

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Das Kantonsgericht bejaht grundsätzlich die Legitimation des Willensvollstreckers zur Beschwerde gegen die verweigerte Entlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB. Bei der Aufteilung eines Grundstücks mit gemischter Nutzung erfolgt die Nichtentlassung des landwirtschaftlichen Teils des Grundstückes aus dem Geltungsbereich des BGBB jedoch von Gesetzes wegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
iusNet ErbR 17.08.2021

Bemessung der Nachlasssteuer: Verkehrswert einer Liegenschaft

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Bei der Berechnung der Nachlasssteuer werden die Aktiven gemäss StG/GR zum Verkehrswert bewertet, wobei der Verkehrswert in diesem Zusammenhang den Marktwert zum Zeitpunkt des Erbgangs meint, der nicht zwingend mit dem amtlichen Schätzwert übereinstimmen muss. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die amtliche Schätzung nicht mehr den Gegebenheiten am Markt entspricht, ist die Veranlagungsbehörde verpflichtet, die Nachlasssteuer anhand der tatsächlich erzielten Preise zu bemessen.
iusNet ErbR 21.07.2021

Steuerberechnung bei einem mit einer Auflage verbundenen Vermächtnis einer Liegenschaft

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Die Auflage, dass die vermachte Liegenschaft während 10 Jahren nicht verkauft werden dürfe, andernfalls die eingesetzten Erben Anspruch auf die Hälfte des Verkaufserlöses hätten, steht dem sofortigen Erwerb des vollen sachenrechtlichen Eigentums, inkl. Verfügungskompetenz, durch den Begünstigten nicht entgegen. Die Auflage beeinflusst den Verkehrswert der Liegenschaft nicht. Der Vergleich mit der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiteraktien mit Sperrfristen ist nicht zielführend. Denn erstens fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage und zweitens sind Mitarbeiteraktien typischerweise der Verfügung der Mitarbeiter entzogen.
iusNet ErbR 21.07.2021

Auslegung letztwilliger Verfügungen / Schicksal von Urne und Asche

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Da der Erblasser mit seinen letztwilligen Verfügungen offensichtlich beabsichtigte, seiner Ehefrau ihre bisherige Lebensweise/Wohnverhältnisse zu erhalten, entscheidet das Bundesgericht, dass «l'ensemble des biens mobiliers qui garnissent ces immeubles, rien excepté» nach Schweizer Recht dem Hausrat entspricht und eine in der vermachten Immobilie aufbewahrte Edelsteinsammlung nicht mitumfasst. Das Recht des Erblassers, über das Schicksal seiner sterblichen Überreste zu entscheiden, fliesst aus dem Persönlichkeitsrecht. Aus dem blossen Hinweis auf ihre Eigenschaft als Willensvollstreckerin konnte die Beschwerdeführerin daher in casu noch keine Befugnis herleiten, über die Urne zu verfügen.
iusNet ErbR 21.07.2021

Gültigkeit einer Klagebewilligung mit nicht bezifferten Rechtsbegehren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Dass es dem Kläger im Rahmen seiner Erbteilungsklage mit Herabsetzungsbegehren an den für eine Bezifferung seiner Begehren nötigen Informationen insb. bezüglich des in den Nachlass zurückzuführenden Betrags fehlte, anerkannte die Beklagte implizite, indem sie bei der Eintretensfrage auf Gutachten verweist, die hierfür einzuholen wären. Zumindest im konkreten Zusammenhang stellt die Angabe, dass der Streitwert über CHF 100 000 liege, im Teil «Eintreten» des Schlichtungsgesuchs einen ausreichenden provisorischen Streitwert dar, weshalb die Klagebewilligung ohne Bezifferung der Begehren gültig ist.
iusNet ErbR 21.07.2021

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