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Rechtliche Würdigung eines handschriftlichen, datierten und unterzeichneten Vermerks «ungültig» auf einer Testamentskopie

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der handschriftliche, datierte und unterzeichnete Vermerk «ungültig» auf Testamentskopien berührt den Bestand der im Original vorhandenen letztwilligen Verfügungen nicht. Ein Widerruf im engeren Sinn scheitert an der Einhaltung der Formvorschriften (keine Eigenhändigkeit des Widerrufsinhalts); wollte man den Ungültigkeitsvermerk als Vernichtungshandlung qualifizieren, wäre lediglich die Kopie vernichtet worden. Dagegen erfolgte ein Widerruf der älteren Verfügung in casu konkludent durch Errichtung einer neuen Verfügung, da sich letztere nicht zweifellos als blosse Ergänzung darstellte.
iusNet ErbR 27.04.2021

Geltendmachung von im kantonalrechtlichen amtlichen Inventar nicht aufgeführten Forderungen im Erbteilungsprozess?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Der Kanton Schaffhausen hatte den Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB genutzt, das bundeszivilrechtliche Inventar zu zivilrechtlichen Zwecken auszudehnen, um sich anlässlich der Teilung darauf stützen zu können. Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar gemäss Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt anders als dem Sicherungsinventar gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB im Lichte von Art. 5 Abs. 1 ZGB materiellrechtliche Wirkung zu. An seine vorbehaltlose Zustimmung zum kantonalrechtlichen amtlichen Inventar bleibt der Erbe gebunden. - Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen diesen Entscheid gut.
iusNet ErbR 26.04.2021

Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Liegenschaften in der Erbteilung
Das Vorhandensein einer engen Bindung an den Betrieb oder von Nachkommen, die in der Lage sind, diesen zu übernehmen, kann u.U. die Zuteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen von mehreren Antragssteller rechtfertigen. Die genannten Elemente i.Z.m. der persönlichen Situation der Erben sind jedoch erst dann zu berücksichtigen, wenn die Antragsteller i.S.v. Art. 20 Abs. 2 BGBB in Konkurrenz zueinander treten, d.h., wenn sie alle die Zuteilungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 1 ZGB gleichermassen erfüllen.
iusNet ErbR 26.04.2021

Die Bindungswirkung beim Erbvertrag – Wie «Segen» zu «Fluch» werden kann

Kommentierung
Vorsorge- und Nachlassplanung
Nach mehreren Bundesgerichtsentscheiden, die eine Anfechtung von nach Abschluss eines Erbvertrages ausgerichteten Schenkungen ablehnten, wurde eine solche in einem Genfer Fall vom November 2020 höchstrichterlich geschützt. Die Kommentierung ordnet das praktisch wichtige Nachlassplanungsinstrument des Erbvertrages und Arten und Wirkung von darin getroffenen Anordnungen ein, zeigt Chancen und Risiken des Erbvertrages auf und enthält im Hinblick auf die Revision von Art. 494 Abs. 3 ZGB Hinweise darauf, was Urkundspersonen und weitere Beteiligte bei der Vertragsredaktion speziell zu beachten haben.
Christian Suter
Benno Studer
iusNet ErbR 26.04.2021

Versterben des Beklagten während hängigem Verfahren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Stirbt die beklagte Partei während des hängigen Verfahrens, so treten die nicht ausschlagenden Erben als einfache Streitgenossen in den hängigen Prozess ein. Der Parteiwechsel ist ohne Zustimmung der Parteien möglich, da er aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift erfolgt. Einem Vorgehen nur mehr gegen einzelne der einfachen Streitgenossen steht das materielle Recht nicht entgegen, doch liegt diesfalls wiederum ein Parteiwechsel vor, der mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Zustimmung aller Parteien voraussetzt.
iusNet ErbR 07.04.2021

Rückerstattungspflicht der Erben für an den Verstorbenen ausgerichtete Gemeindezuschüsse zur AHV/IV trotz fraglicher Rechtsgrundlage bestätigt

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Pflicht zur Rückerstattung von Gemeindezuschüssen lässt sich nicht auf die Verordnung der Gemeinde S. über die Zusatzleistungen zur AHV/IV stützen. Diese erklärt namentlich auch nicht die kantonale Rückerstattungsregelung für anwendbar. Folgt man der Gesetzessystematik, erscheint die Rechtsauffassung, dass gestützt auf § 19a ZLG/ZH i.V.m. § 22 ZLV/ZH eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückerstattungspflicht bestehe, zumindest als fraglich. Im Lichte der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts verletzte der angefochtene Entscheid das Willkürverbot jedoch nicht.
iusNet ErbR 07.04.2021

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