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Erbteilung: Qualifikation der Zuwendung, Testierwille, Schenkungswille, Behauptungslast

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
F. verfügte letztwillig, ein im Miteigentum von ihr und ihrem Ehemann stehendes Grundstück solle nach dem Tod ihres Ehemanns je zur Hälfte an zwei Töchter gehen, wobei sie ihrem Ehemann die Befugnis einräumte, diese Anordnung zu ändern. Die Vorinstanz erwog, dass F. mit dieser Verfügung ihren Ehemann gerade nicht verpflichten wollte, das Grundstück an die Töchter auszuliefern. Aufgrund des fehlenden Testierwillens kann die Frage offenbleiben, ob die Erblasserin über den Anteil ihres Ehemannes überhaupt verfügen konnte.
iusNet ErbR 16.03.2021

Zustimmung der KESB zum Vergleich des vom Beistand des minderjährigen Erben abgeschlossenen Vergleichs

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung

Obergericht ZH, Urteil PQ200040 vom vom 23. November 2020 und BGer, Urteil 5A_34/2021 vom 22. Dezember 2021

- aktualisiert - 
Unter welchen Voraussetzungen die gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erforderliche Zustimmung zu einem Vergleich zu erteilen ist, wird vom Gesetz nicht näher geregelt. Aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach mit der Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 ZGB die Interessen des Kindes zu wahren sind, kann jedoch abgeleitet werden, dass die Zustimmung dann zu erteilen ist, wenn der Vergleich Ausdruck einer sorgfältigen Vermögensverwaltung ist und die Substanz des Vermögens erhalten und nicht gefährdet wird. - Das Bundesgericht tritt auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein.
iusNet ErbR 16.03.2021

(Erb-)Stiftung: Ausgewählte Fragen zur Entstehung und zur Rechtsfähigkeit

Kommentierung
Nachlassabwicklung

KGer SZ, Urteil ZK2 2019 43 vom 28. April 2020, und BGer, Urteil 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020

Die Gerichte des Kantons Schwyz hatten im Jahr 2020 die Frage zu beantworten, ob eine (Erb-)Stiftung in Gründung Anspruch auf Ausstellung einer Erbbescheinigung hat. Der Anspruch wurde von der ersten Instanz mangels Erb-, Partei- und Prozessfähigkeit der Stiftung in Gründung, von der zweiten Instanz mangels schutzwürdigen Interesses und aufgrund Einsetzung der Stiftung als Nacherbin abgelehnt. Diese Entscheide werden zum Anlass genommen, ausgewählte Fragen zur Qualifikation der Stiftung als Erbstiftung, zu deren Einsetzung als Nacherbin sowie zu deren Entstehung und Rechtsfähigkeit zu besprechen.
Alexandra Geiger
iusNet ErbR 22.02.2021

Rechtskraft des eine Ungültigkeitsklage abweisenden Urteils trotz hängiger Beschwerde an das Bundesgericht?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Ein Gestaltungsurteil i.S.v. Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG liegt gemäss Obergericht nur vor, wenn mit dem angefochtenen Entscheid die geltende Rechtslage verändert wurde. Nur dann sei die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen nötig, um unsinnige Resultate zu vermeiden. Bei Abweisung einer Gestaltungsklage ändert sich die Rechtslage nicht. Die Abweisung der Ungültigkeitsklage erwies sich damit trotz vor Bundesgericht hängigem Beschwerdeverfahren als rechtskräftig und das Gesuch des Berufungsklägers um Ausstellung eines Erbscheins wurde gutgeheissen.
iusNet ErbR 22.02.2021

Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die Schweigepflicht des Arztes endet grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten und ist auch gegenüber Erben zu wahren. Ohne einen unmittelbaren Zusammenhang zu einem erbrechtlichen Verfahren lässt sich die erbrechtliche Relevanz von verlangten Informationen nur abstrakt beurteilen. Weder ist die blosse Möglichkeit, dass das Testament wegen Urteilsunfähigkeit infolge der Medikation ungültig sein könnte, ausreichend, um die Entbindung von der Schweigepflicht zu rechtfertigen, noch stellt das Interesse an der Erstellung der materiellen Wahrheit schon per se ein überwiegendes Interesse dar.
iusNet ErbR 18.02.2021

Keine Erbbescheinigung für die gemäss Testament später zu gründende Stiftung mangels Rechtsschutzinteresses

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Das Kantonsgericht setzte an die Stelle der von der Vorinstanz verneinten Prozess- und Parteifähigkeit zwei andere Begründungen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Erbbescheinigung zu bestätigen sei. Wenn sich das Kantonsgericht nicht mit dem Thema der Partei- und Prozessfähigkeit befasst, verletzt es daher den Gehörsanspruch nicht. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die Erkenntnis des Kantonsgerichts, es fehle ihr bezüglich der Ausstellung einer Erbbescheinigung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weil der Nachlass erst nach dem Ableben von B. dem Stiftungszweck zuzuführen sei, als verfassungswidrig auszuweisen.
iusNet ErbR 03.02.2021

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