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Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Nichteröffnung von Dokumenten, aus denen sich Existenz und Inhalt einer letztwilligen Verfügung ergeben sollen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Art. 557 ZGB verlangt nicht, dass die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung durch ein Gericht erfolgt, weshalb selbst dann keine gerichtliche Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. Art. 1 lit. b ZPO vorliegt, wenn das kantonale Recht eine gerichtliche Instanz vorsieht. Die ZPO findet folglich jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen Anwendung. Soweit die ZPO als kantonales Recht zur Anwendung gelangt, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Einzuliefern und zu eröffnen (Art. 556 Abs. 1 und Art. 557 Abs. 1 ZGB) sind Dokumente, die selbst letztwillige Verfügungen verkörpern können, nicht aber Unterlagen, mit denen die Existenz von Verfügungen bewiesen werden soll, von denen unbekannt ist, ob sie noch existieren oder überhaupt je existiert haben.
iusNet ErbR 30.04.2024

Erbschaftssteuer im Kanton Genf: Lebensversicherung mit Begünstigungsklausel

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Bei einer Lebensversicherung mit einer Begünstigungsklausel (Art. 76 und 78 VVG) erwerben die Begünstigten einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung, der nicht in die Erbmasse fällt. Diese Qualifikation schliesst nicht aus, dass ein kantonales Gesetz Ansprüche, die nicht in den Nachlass fallen, mit der Erbschaftssteuer erfasst. Gemäss Art. 12 Abs. 1 LDS/GE unterliegen Auszahlungen von Lebensversicherungsleistungen unabhängig von einer allfälligen Begünstigungsklausel der Erbschaftssteuer. Die Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die fraglichen Beträge effektiv erbschaftssteuerpflichtig sind. Art. 2 Abs. 1 LDS/GE steht vorliegend der Erhebung der Erbschaftssteuer entgegen, da die beschwerdeführenden Erben die Versicherungsleistung aufgrund der Begünstigungsklausel nie erworben haben und auch nicht begünstigt sind.
iusNet ErbR 30.04.2024

Aktivlegitimation des Kindes eines «Zahlvaters» zur Herabsetzungsklage

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_238/2023 (zur Publikation vorgesehen)

Nur der (allenfalls virtuelle) pflichtteilsgeschützte Erbe ist zur Erhebung der Herabsetzungsklage berechtigt. Pflichtteilsgeschützt sind u.a. die Nachkommen. Für die Erlangung der Nachkommeneigenschaft wird ein rechtliches Kindesverhältnis vorausgesetzt. Ein solches wurde mit einer altrechtlichen Zahlvaterschaft nicht begründet. Der Dualismus von Zahlvaterschaft/Vaterschaft mit Standesfolge wurde mit der Revision von 1978 abgeschafft. Obwohl die zeitlichen Schranken der Übergangsvorschrift überschritten waren, wäre vorliegend aufgrund der neueren Rechtsprechungspraxis eine eigenständige Vaterschaftsklage grundsätzlich möglich gewesen. Die Frage, ob eine Vaterschaftsklage (Gestaltungsklage) erfolgreich sein würde, kann nicht Gegenstand eines Herabsetzungsverfahrens sein und die Gestaltungswirkung nicht vorfrageweise bei der Prüfung der Aktivlegitimation zur Herabsetzungsklage erzielt werden.
iusNet ErbR 26.04.2024

Nur Abschiedsbrief oder auch Testament?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der vom Erblasser eigenhändig geschriebene, datierte und unterzeichnete Abschiedsbrief erfüllt die Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments. Darüber hinaus bringt der Satz «Tout ce que je possède te revient de droit et vous aidera dans un 1er temps» eindeutig die Willensbekundung des Erblassers, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen, zum Ausdruck. Interpretationsbedürftig ist einzig der Ausdruck «de droit», der nicht korrekt wäre, wenn man Art. 462 ZGB berücksichtigt, der vorsieht, dass der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Diese Auslegungsschwierigkeit reicht jedoch nicht aus, um auszuschliessen, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt.
iusNet ErbR 26.04.2024

Internationale Doppelbesteuerung und Steuerausscheidung bei der Erbschaftssteuer – ein Überblick

Fachbeitrag
Erbschaftssteuer
Internationales Erbrecht
Die Gefahr von Doppelbesteuerungen ist im internationalen Verhältnis deshalb besonders hoch, weil kein übergeordnetes Doppelbesteuerungsverbot existiert. Insbesondere international unterschiedliche Anknüpfungspunkte und Besteuerungssysteme sowie die unterschiedliche Erfassung von unentgeltlichen Zuwendungen können zu konkurrierenden Besteuerungsansprüchen führen. Der Beitrag skizziert mögliche Entstehungsgründe von Doppelbesteuerungen, die Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Grundzüge der internationalen Steuerausscheidung. Der Beitrag zeigt auf, dass mögliche Steuerfolgen im Rahmen der Nachlassplanung niemals isoliert aus Schweizer bzw. erblasserischer Perspektive zu betrachten sind, sondern dass immer auch nachlass- und länderspezifische Anknüpfungen sowie Steuerfolgen auf Stufe der empfangenden Person zu prüfen sind.
Tobias Kaufmann
iusNet ErbR 29.04.2024

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