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La révision du chapitre 6 LDIP sur les successions internationales – une meilleure coordination avec l’étranger et plus d’autonomie pour le disposant

La révision du chapitre 6 LDIP sur les successions internationales – une meilleure coordination avec l’étranger et plus d’autonomie pour le disposant
Gestaltungsmöglichkeiten | Zuständigkeit | professio iuris | Verfügungen von Todes wegen

Der Vertrag zugunsten eines Dritten von Todes wegen, das Verschaffungsvermächtnis und ihre Berücksichtigung bei der Pflichtteilsberechnung

Der Vertrag zugunsten eines Dritten von Todes wegen, das Verschaffungsvermächtnis und ihre Berücksichtigung bei der Pflichtteilsberechnung
Vertrag zugunsten eines Dritten | Deckungs-, Leistungs- und Valutaverhältnis | Verschaffungsvermächtnis | Pflichtteil

Die Gefahr von Interessenkonflikten präsumtiver Erben im Kontext des Vorsorgeauftrags

Fachbeitrag
Vorsorge- und Nachlassplanung
Beim Vorsorgeauftrag handelt es sich um ein Institut des Erwachsenenschutzrechts. Zugleich kommt ihm auch erbrechtliche Relevanz zu. Der Vorsorgeauftrag ergänzt Verfügungen von Todes wegen, indem vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Angelegenheiten bereits zu Lebzeiten des Erblassers geregelt werden können. Der Vorsorgeauftrag kann dadurch Einfluss auf den Bestand und die Höhe des zukünftigen Nachlasses der betroffenen Person nehmen. Diese Ausgangslage birgt Konfliktpotenzial, wenn präsumtive Erben als beauftragte Personen im Vorsorgeauftrag eingesetzt werden.
Numa Tschopp
iusNet ErbR 23.12.2024

Absetzung des Willensvollstreckers: Zuständigkeit

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker steht von Gesetzes wegen in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters und damit unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben ggf. Beschwerde erheben können. Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen und die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit zu prüfen. Materiell-rechtliche Fragen werden dagegen vom Zivilgericht entschieden. Vorliegend beschlagen die für die Absetzung des Willensvollstreckers geltend gemachten Gründe, namentlich die Frage, ob und zu welchem Preis dieser Aktien im Nachlass an sich selbst verkaufen durfte, die Auslegung der letztwilligen Verfügung und damit materiell-rechtliche Fragen, zu deren Beurteilung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist.
iusNet ErbR 19.12.2024

«Kleine BGG-Revision» – Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Gesetzgebung
Prozessrechtliche Fragen
Die umfassende Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) mit dem Ziel, die Über- und Fehlbelastung des Bundesgerichts zu korrigieren und bestehende Rechtsschutzlücken zu schliessen, fand 2020 in den Räten keine Mehrheit. Nun will der Bundesrat die fachlich sinnvollen und politisch unbestrittenen Aspekte aus der gescheiterten Revision umsetzen. Anfang Dezember 2024 schickte er die Vorlage zur «kleinen BGG-Revision» in Vernehmlassung. Mit der Reform soll die Rechtslage verbessert und damit die Rechtssicherheit gestärkt werden.
iusNet ErbR 19.12.2024

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