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Herabsetzungsklage: Ermittlung der Aktivlegitimation

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Zur Herabsetzungsklage ist nur aktivlegitimiert, wer dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil erhalten hat. Das setzt die Ermittlung der Pflichtteile und damit auch der Pflichtteilsberechnungsmasse voraus. Dabei sind ausgleichungspflichtige Zuwendungen auch dann zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen, wenn dem Ausgleichungsschuldner kein Ausgleichungsgläubiger gegenübersteht. Die Hinzurechnung setzt zwar voraus, dass die entsprechenden Zuwendungen auch tatsächlich zur Ausgleichung gelangen. Das bedeutet aber nur, dass die Vorbezüge dem Erbbetreffnis des jeweiligen Empfängers angerechnet werden. Und ebendiese Anrechnung hat im Rahmen der konkreten Berechnung, ob ein Erbe dem Werte nach seinen Pflichtteil erhalten hat, zu erfolgen.
iusNet ErbR 26.08.2024

Absetzung des Willensvollstreckers: Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens kann nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers sein. Über materielle Rechtsfragen, die ein zivilrechtliches Verhältnis in endgültiger und dauernder Weise regeln, entscheidet dagegen das ordentliche Zivilgericht. Fragen der Testamentsgültigkeit und der Testamentsauslegung können in einer Aufsichtsbeschwerde nicht als Beschwerdegründe vorgebracht werden, wobei der Streit im Zweifelsfall vom ordentlichen Zivilrichter zu entscheiden ist. Liegt der Grund, der den Willensvollstrecker disqualifizieren soll, bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vor, so ist seine Absetzung mittels Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung zu erwirken.
iusNet ErbR 26.08.2024

Absetzung des Willensvollstreckers (Aufsichtsverfahren) / Vorsorgliche Massnahme

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Zürcher Obergericht bestätigt die im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens um Absetzung des Willensvollstreckers gegen den Willensvollstrecker als vorsorgliche Massnahme erlassene Verfügungssperre hinsichtlich der Nachlasswerte. Insbesondere bejaht es den Verfügungsanspruch: Weil aufgrund der verschiedenen Rollen des Willensvollstreckers bezüglich einer Aktiengesellschaft (Aktionär, Erbe, Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der in den Nachlass gefallenen Aktien als Willensvollstecker, Verwaltungsratspräsident) ein Interessenkonflikt vorliege und weil A. beabsichtige, sich selbst trotz fehlender Schätzung des Nachlasses eine Akontozahlung von CHF 1,5 Mio. auszuzahlen, bestünden Zweifel, ob A. sein Mandat korrekt ausübe, und seine Absetzung könne prima vista nicht ausgeschlossen werden.
iusNet ErbR 21.08.2024

Anforderung an eine Prozessvollmacht

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aufgrund ihrer Tragweite werden an die Spezifizierung einer Prozessvollmacht strenge Anforderungen gestellt; eine Prozessvollmacht darf am Willen des Auftraggebers, sich in einem bestimmten Prozessverfahren vertreten zu lassen, keinen Zweifel lassen. Eine generelle Vollmacht umfasst daher in der Regel die Prozessführung nicht. Da vorliegend aus der in den Akten befindlichen Vollmacht zur Vertretung in allen Anliegen im Erbfall E. nicht auf eine Vollmacht für Gerichts- bzw. Rechtsmittelverfahren geschlossen werden konnte und innert Nachfrist keine Prozessvollmacht nachgereicht wurde, gilt die Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt und das Berufungsverfahren ist abzuschreiben.
iusNet ErbR 21.08.2024

Scheidung, Wiederverheiratung und ein «vergessenes» Testament

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Erblasser hatte mit Testament von 1961 seine damalige Ehefrau F. als Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin eingesetzt. Zudem hinterliess er als gesetzliche Erben seine dritte Ehefrau und eine gemeinsame Tochter. Da Fragen des materiellen Rechts im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten sind, konnten die Justice de Paix (Eröffnungsbehörde) und folglich auch die Cour de Justice auf Berufung der gesetzlichen Erben nicht darüber befinden, ob das Testament hinfällig sei und wem letztlich Erbenstellung zukommt. Es bleibt bei der Feststellung, dass zwar die Ex-Ehefrau gemäss Art. 120 Abs. 3 ZGB die Begünstigung aus dem Testament verloren habe; prima facie sei aber davon auszugehen, dass aufgrund der Ersatzverfügung die Erbschaft der Tochter der Ex-Ehefrau anfallen soll. Zu Recht wurde die Erbschaftsverwaltung angeordnet, da die Identität der Tochter der Ex-Ehefrau unbekannt ist. Trotz zweier erfolgloser Erbenrufe wäre es verfrüht, diese aufzuheben, zumal weder die Einjahresfrist abgelaufen ist noch feststeht, ob die Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt der zu beseitigenden Unsicherheit angemessen war.
iusNet ErbR 19.08.2024

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Urteil, mit dem die Schlichtungsbehörde im Anschluss an den gemeinsamen Verzicht der Parteien auf erneute Ansetzung einer zuvor mehrfach verschobenen Schlichtungsverhandlung das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hatte, hatte zur Folge, dass das Prozessrechtsverhältnis beendet wurde. Da dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Rechtshängigkeit vorliegend nicht mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet, sondern erst mit der Einreichung der Klage und damit zu einem Zeitpunkt, als das Klagerecht nach Art. 494 ZGB bereits verwirkt war.
iusNet ErbR 19.08.2024

Der Zahlvater ist kein Vater

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen

BGer, Urteil 5A_238/2023 vom 18. März 2024 (publiziert)

Das Bundesgericht hat ein Leiturteil gefällt, von dem tausende Personen in der Schweiz betroffen sein dürften: Die Lausanner Richter haben bestätigt, dass vor 1978 geborene, uneheliche Kinder, die mit dem Vater nur eine Zahlvaterschaft verband, keine Nachkommen ihrer Väter im Sinne von Art. 457 ZGB sind. Diesfalls bezahlte der Vater für das uneheliche Kind zwar Unterhalt, doch erbberechtigt war das Kind nicht. Um erbberechtigt zu sein, müssen solche Kinder eine Vaterschaftsklage anhängig machen. Die Hürden für eine Vaterschaftsklage sind zwar hoch, aussichtslos ist sie aber nicht.
Rebekka Oehninger
iusNet ErbR 26.08.2024

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