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Mündliches Testament / Schutzwürdiges Interesse

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die Justice de Paix hatte entschieden, dass ein von A. und B. am 19. Juli 2024 verfasstes Dokument wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Niederschrift und Weiterleitung nicht als mündliches Testament des im Juni 2024 verstorbenen F. anerkannt werden könne. A. und B. machten mit Berufung geltend, dass besondere Umstände vorlägen, die eine Abweichung von dieser Pflicht rechtfertigten. Die Cour de Justice tritt auf die Berufung nicht ein, weil A. und B. kein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung nachweisen konnten.
iusNet ErbR 08.11.2024

Widerruf einer transmortalen Vollmacht durch einen von mehreren Erben nach Klageanhebung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Eine transmortale, d.h. über den Tod des Erblassers hinaus wirkende Vollmacht kann bei Vorhandensein mehrerer Erben von jedem Erben allein widerrufen werden, sodass die bevollmächtigte Person nicht mehr für die Erbengemeinschaft bzw. für alle Erben handeln kann. Der Widerruf entfaltet keine Rückwirkung, sondern die Vollmacht erlischt ex nunc. Vorliegend erlosch mit dem nach Klageeinreichung erfolgten Widerruf der vom Erblasser zugunsten der Erbin C. ausgestellten transmortalen Vollmacht durch den Miterben D. lediglich die Befugnis von C., im Prozess weiterhin für alle Erben zu handeln. Die Stellung von D. als Prozesspartei berührte der Widerruf – der mangels der für Prozesshandlungen einer notwendigen Streitgenossenschaft erforderlichen Einstimmigkeit auch nicht als Klagerückzug interpretiert werden kann – dagegen nicht. Die Klage erweist sich als gestützt auf die transmortale Vollmacht gültig für alle Erben angehoben.
iusNet ErbR 08.11.2024

Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

Gesetzgebung
Vorsorge- und Nachlassplanung
Liegenschaften in der Erbteilung
Mit der Motion «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» wurde der Bundesrat beauftragt, bis spätestens Ende 2025 einen Entwurf für eine Teilrevision des BGBB auszuarbeiten. Am 27. September 2024 hat der Bundesrat eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Mit der Vorlage werden namentlich drei Ziele verfolgt, nämlich die Stärkung der Selbstbewirtschaftung, der Stellung von Ehegattinnen und -gatten sowie des Unternehmertums. Mit Blick auf den Erbfall und die Nachlassplanung sind insbesondere zwei der vorgeschlagenen Neuerungen erwähnenswert: die Erhöhung des Anrechnungswerts von wesentlichen Investitionen und die Ermöglichung der Realteilung grosser Gewerbe.
iusNet ErbR 28.10.2024

Beschwerde einer Steuerpflichtigen gegen die für das «inventaire au décès» in Rechnung gestellten Gebühren

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Für die Zwecke der Erbschaftssteuer im Kanton Genf erfolgt die Bewertung der hinterlassenen Vermögenswerte per Todestag. Wertpapiere sind zum Kurs oder Wert am Todestag zu bewerten. Bei Aktien von Immobilienaktiengesellschaften erfolgt die Bewertung auf der Grundlage des Verkehrswerts der Immobilien und anderer Vermögenswerte dieser Gesellschaften, abzüglich der nachgewiesenen Verbindlichkeiten. – Damit eine Forderung nicht versteuert werden muss, hat der Schuldner endgültig zahlungsunfähig zu sein. Ein Forderungsverlust steht erst fest, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er die Verfahren und Schritte eingeleitet hat, die man vernünftigerweise von einem Gläubiger in Bezug auf sein Vermögen erwarten kann, und er wird erst dann wirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offiziell durch einen Verlustschein festgestellt worden ist.
iusNet ErbR 24.10.2024

Nichteröffnung von zwei handschriftlichen Dokumenten

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Grundsätzlich sind alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen – auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig erachtet werden – zu eröffnen. Die Behörde hat die Pflicht zu prüfen, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer daraus prima facie als Berechtigter hervorgeht. Im Zweifel ist die Eröffnung vorzunehmen, damit die Beteiligten ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend machen können. Vorliegend sah das Erbschaftsamt die streitigen Dokumente als Verfügungen von Todes wegen an. Dass es sie in vorläufiger Auslegung nicht als Testamente qualifizierte, hätte keinen Einfluss auf deren Eröffnung haben dürfen.
iusNet ErbR 24.10.2024

Der nachlässige Testator und die unerwünschte Ersatzerbin

Kommentierung
Nachlassabwicklung

Cour de Justice, Urteil DAS/154/2024 vom 3. Juli 2024

A und B fochten vor Obergericht die Einsetzung der Erbschaftsverwaltung sowie die vorläufige Auslegung des Testaments im Nachlass von E an. E war bei Erstellung des Testaments mit F verheiratet gewesen und hatte F als Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin eingesetzt. Bei seinem Tod war er von F geschieden und unterdessen mit A verheiratet, mit der er die gemeinsame Tochter B hatte. Das Testament hatte er wohl anzupassen vergessen. Die Justice de Paix erachtete in ihrer vorläufigen Auslegung F als Erbin im Nachlass von E. A und B beantragten vor Obergericht die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung. Der Beitrag nimmt dieses Urteil zum Anlass, die Problematik vergessener Testamente zu beleuchten.
Désirée von Grünigen
iusNet ErbR 28.10.2024

Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung eines Quoten- bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aufgrund des Vorbehalts nach Art. 269 lit. a ZPO sind reine Geldlegate unter den gegebenen Voraussetzungen ausschliesslich mit einem Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zu sichern. Für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO bleibt diesfalls kein Raum. Quotenvermächtnisse – im Kontext eines Pflichtteilsvermächtnisses die Zuwendung eines dem Pflichtteil entsprechenden Bruchteils an der Pflichtteilsberechnungsmasse unter gleichzeitigem Entzug der Erbenstellung – sind indessen von Sach- und Geldlegaten zu unterscheiden. Geht wie vorliegend aus dem Testament ein Pflichtteilsvermächtnis hervor, ohne dass zum Vornherein feststünde, in welcher Form es ausgerichtet wird, da der Erblasser der eingesetzten Alleinerbin diesbezüglich ein Wahlrecht eingeräumt hat, liegt gerade kein Geldlegat vor, das sofort auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden könnte.
iusNet ErbR 24.10.2024

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