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Inkrafttreten der neuen Regeln des internationalen Erbrechts per 1. Januar 2025

Gesetzgebung
Internationales Erbrecht
An seiner Sitzung vom 26. Juni 2024 hat der Bundesrat beschlossen, die Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Damit gelten ab Anfang nächsten Jahres neue Regeln für internationale Erbschaftsangelegenheiten.
iusNet ErbR 10.07.2024

Erbrechtliche Informationsansprüche gegenüber Dritten: Besonderes Rechtsschutzinteresse

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Rechtsprechung hat die unter den Erben geltende Auskunftspflicht gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB analog auf Dritte ausgedehnt. Gegenüber Banken steht den Erben daher je einzeln ein Informationsanspruch bezüglich sämtlicher Vermögenswerte zu, die von der Bank gehalten werden und potenziell Teil des Nachlasses sind. Voraussetzung ist jedoch ein vom ersuchenden Erben glaubhaft zu machendes besonderes Rechtsschutzinteresse, sei es mit Blick auf eine Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage oder im Rahmen einer Ausgleichungs- und Teilungsklage. Der Umstand allein, dass der angebliche Schaden aus einem Vergleich in einem erbrechtlichen Verfahren, mit dem die Klägerin aus der Erbengemeinschaft ausgetreten ist, resultieren soll, macht die von ihr eingeleitete Staatshaftungsklage nicht zu einer erbrechtlichen Klage, weshalb es für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen am Rechtsschutzinteresse fehlt.
iusNet ErbR 10.07.2024

Erbenvertretung: Rechtsfolgen, wenn der Erbenvertreter den Prozess lediglich als Vertreter der Erben führt

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Fehlt einer Partei die Aktivlegitimation, ergeht ein materieller Abweisungsentscheid. Wird jedoch von einer Person im eigenen Namen das Recht eines Dritten geltend gemacht, ohne dass sie zur Prozessführung befugt wäre, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und es ergeht ein Nichteintretensentscheid. Leitet der Generalerbenvertreter, dem die exklusive Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis zusteht, das Rechtsöffnungsverfahren lediglich als Vertreter der Erbengemeinschaft bzw. der Erben ein, ist die Prozessführungsbefugnis tangiert und es hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.
iusNet ErbR 24.06.2024

Streitverkündungsklage im Rahmen einer erbrechtlichen Klage: Erfordernis der sachlichen Konnexität

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Voraussetzung für die Zulassung der Streitverkündungsklage bildet u.a. der sachliche Zusammenhang des mit dieser geltend gemachten Anspruchs zum Hauptklageanspruch. Dabei genügt es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Vielmehr ist die Zulässigkeit beschränkt auf Ansprüche, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen, namentlich Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche. Nicht in Betracht kommen damit Ansprüche, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen den Dritten darstellen.
iusNet ErbR 24.06.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheides

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Damit ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid vorliegt, muss nicht nur über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden können, sondern auch über die noch nicht beurteilten Begehren unabhängig von den bereits beurteilten, und das bereits gefällte Urteil darf nicht Voraussetzung für den Entscheid über die weiteren Begehren sein. Vorliegend wurden die Aktienzuteilung, die Ausgleichung des Kontrollwerts und die Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen zum Gegenstand desselben Erbteilungsprozesses gemacht. Endgültig Klarheit über die Erbteilung vermag erst die Klärung der Frage der Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen zu schaffen. Daher können die bereits beurteilten Rechtsbegehren (Aktienzuteilung, Ausgleichung des Mehrwerts) nicht im beschriebenen Sinn als unabhängig von den noch nicht entschiedenen gelten.
iusNet ErbR 19.06.2024

Anfechtung eines Vollstreckungsentscheids in Bezug auf erbrechtliche Sicherungsmassnahmen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Im Gegensatz zur Anordnung einer erbrechtlichen Sicherungsmassnahme ist die Verfügung, mit der eine Ordnungsbusse verhängt und eine Strafe nach Art. 292 StGB angedroht wird, nicht provisorisch und stellt somit keinen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG dar. Daher können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Bei der Ausfällung der Ordnungsbusse kann die (missachtete) Anordnung des Gerichts grundsätzlich nicht mehr infrage gestellt werden, denn im Rahmen der Vollstreckung sind die Prüfungsbefugnisse bzw. die zulässigen Einwendungen beschränkt. In der Sache selbst kann die unterlegene Partei lediglich geltend machen, dass nach der Zustellung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen.
iusNet ErbR 19.06.2024

Willensvollstreckung bei Nacherbeneinsetzung

Fachbeitrag
Nachlassverwaltung

Referat anlässlich des Schulthess Forum Erbrecht 2024 vom 19. März 2024

Die Willensvollstreckung bei Nacherbeneinsetzung ist mit besonderen Herausforderungen verbunden. Keine grosse Mühe bereitet in der Regel die Abwicklung der Vorerbschaft. Abgesehen von Inventar und Sicherstellung ist fast alles «business as usual». Spätestens aber dann, wenn der Willensvollstrecker erfährt, dass der Nacherbfall eingetreten ist, stellen sich komplexe Fragen: Wie soll die Herausgabe der Nacherbschaft bewerkstelligt werden? Ist der Willensvollstrecker überhaupt zuständig für die Abwicklung des Nacherbfalls? Oder ist für die Auslieferung der Erbschaft an die Nacherben die Vorerbin und deren eigener Willensvollstrecker verantwortlich? Und wie setzt sich die auszuliefernde Erbschaft nach unter Umständen vielen Jahren zusammen? Diesen Fragen geht Dr. Marc’Antonio Iten in seinem hier als Videoaufzeichnung zur Verfügung gestellten Referat anlässlich des Schulthess Forum Erbrecht 2024 vom 19. März 2024 nach und teilt dabei wertvolle Handlungsempfehlungen, die sich in der Praxis bewährt haben.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 25.06.2024

Rückforderung bevorschusster Alimente: (Nicht-)Berücksichtigung eines mit einer Nutzniessung belasteten Erbteils

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aus steuerrechtlicher Sicht werden die Erbanteile den einzelnen Erben der Erbengemeinschaft ungeachtet dessen, ob bereits eine Erbteilung stattgefunden hat oder nicht, wie andere Einkommens- und Vermögensteile zugerechnet. Bei Vermögen im Nachlass, an dem eine Nutzniessung besteht, sind die entsprechenden Einkommen und Vermögen nach dem Zuger Steuergesetz jedoch bereits während der Dauer der Erbengemeinschaft dem Nutzniesser zuzurechnen. Da in casu die 100%ige Nutzniessung bei der Grossmutter lag, musste die Miterbin A. dieses Vermögen in ihrer Steuererklärung weder deklarieren noch war es Teil ihres steuerbaren Reinvermögens. Es durfte bei der Bestimmung des anrechenbaren Vermögens nach lnkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz/ZG nicht berücksichtigt werden.
iusNet ErbR 05.06.2024

Klage auf Herausgabe von Mietzinseinnahmen auf einem Miteigentumsanteil im ungeteilten Nachlass/Örtliche Zuständigkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Für erbrechtliche Klagen gilt der Gerichtsstand am letzten Wohnsitz des Erblassers. Eine Klage ist nach der Rechtsprechung erbrechtlicher Natur, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Erbgang steht, wobei hierfür wesentlich ist, ob sie ihre Grundlage im Erbrecht hat. Dazu gehören alle Ansprüche, die erst mit dem Tod des Erblassers entstehen. Erbrechtliche Klagen betreffen demnach Klagen, mit denen Bestand und Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten werden. Macht ein Erbenvertreter vor der Teilung gegen eine Miterbin einen Anspruch auf Herausgabe der Mietzinseinnahmen geltend, die seit dem Tod des Erblassers auf dessen Miteigentumsanteil an einer Wohnung entfielen, hat er dies mit Teilungsklage am letzten Wohnsitz des Erblassers zu tun.
iusNet ErbR 05.06.2024

Jahre nach der Teilung der Erbschaft entdecktes Testament: Steht die Erbschaftsklage offen?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Mehrheit der Lehre ist sich zwar einig, dass die Erbschaftsklage nach der Teilung nicht mehr möglich ist, doch bleiben bestimmte Situationen vorbehalten, namentlich die spätere Entdeckung von Vermögenswerten oder der Existenz eines Erben, der daher nicht an der Teilung teilnehmen konnte. Die Cour de Justice bejaht in casu, dass die Erbschaftsklage den Klägern, die erst aufgrund eines nach erfolgter Teilung entdeckten Testaments von ihrer Erbenstellung bezüglich des gesamten Nachlasses erfuhren, grundsätzlich offensteht. Weder die relative Frist von einem Jahr, die erst mit Kenntnis der Kläger von ihrer Erbenstellung und von der Übergabe des Nachlasses an die Beklagte zu laufen begonnen hatte, noch die absolute Frist von 10 Jahren, die mit der Eröffnung des Testaments ausgelöst wurde, waren im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage abgelaufen.
iusNet ErbR 05.06.2024

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