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Familienstiftungen - neue Perspektiven

Veranstaltungen
Mittwoch, 17. Januar 2024 - 9:00 bis 17:00
Leitung Dr. iur. et phil. Thomas Sprecher Dr. iur. et. lic. rer. pol. Lukas von Orelli Die schweizerische Familienstiftung ist kein Erfolgsmodell. Sie ist in ihrer Zwecksetzung aus längst überholten Gründen stark eingegrenzt und wird prohibitiv besteuert. Kein Wunder, dass kaum mehr neue Familienstiftungen gegründet werden und dass viele Stifter ins Ausland ausweichen. Die vorliegende Tagung versucht eine Lagebeurteilung, in rechtshistorischer, rechtstatsächlicher, dogmatischer und praktischer Hinsicht. Alle relevanten Fragen von Familienstiftungen sollen angesprochen werden.

Freiwillige Gerichtsbarkeit und formelles Erbrecht an den Zürcher Gerichten

Veranstaltungen
Im Rahmen der Veranstaltung werden Themen wie Sicherungsmassnahmen, die Erbenermittlung, die Ausstellung der Erbenbescheinigung oder die Testamentseröffnung besprochen. Die Referenten beleuchten ausgewählte Fragen, nennen die Stolpersteine und geben Arbeitshilfen für die Praxis.

Ausübung des materiellrechtlichen Auskunftsrechts von Erben im Wege der Nebenintervention?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskünfte und Akten muss Gegenstand eines Verfahrens sein, das eine vollständige Prüfung der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht, da der Richter dann endgültig über das Schicksal dieses Anspruchs entscheidet, der sich naturgemäss mit der Erteilung der Auskünfte und Akten erschöpft. Ein solches Recht kann daher nicht durch eine Nebenintervention in einem Verfahren zwischen einem Kunden und seiner Bank geltend gemacht werden, denn die Zulassung zur Nebenintervention setzt lediglich die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses des Intervenienten voraus, sodass dieses Institut keine umfassende Prüfung des materiellen Anspruchs erlaubt.
iusNet ErbR 17.08.2023

Abberufung der Willensvollstreckerin: Kognition der Aufsichtsbehörde

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat die Erben über die für die Bestimmung ihrer Erbansprüche wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags entfalteten Aktivitäten zu informieren. Es handelt sich dabei um einen materiellrechtlichen Informationsanspruch, der sich aus dem Bundeszivilrecht ergibt. Die Erben können ihn gerichtlich gegen den Willensvollstrecker ausüben, der sie nicht oder falsch informiert. Verletzt der Willensvollstrecker seine Informationspflicht gegenüber den Erben, kann dies auch einen Grund für eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde darstellen, sofern sie keine materiellrechtlichen Fragen berührt. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde sind die Handlungen des Willensvollstreckers.
iusNet ErbR 17.08.2023

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation infolge Ausschlagung durch alle eingesetzten und gesetzlichen Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Vom Bundesgericht zu entscheiden war die Frage, ob an einem Überschuss, der sich nach der konkursamtlichen Liquidation infolge Ausschlagung aller eingesetzten wie auch aller gesetzlichen Erben ergab, nur die gesetzlichen oder auch die eingesetzten Erben partizipieren. Das Bundesgericht stellt klar, dass zum Kreis der «Berechtigten» i.S.v. Art. 573 Abs. 2 ZGB sowohl die gesetzlichen als auch die eingesetzten Erben gehören, weshalb bei der Verteilung des Überschusses eine gewillkürte Erbfolge (im vorliegenden Fall durch das nicht angefochtene Testament des Erblassers) grundsätzlich zu beachten ist.
iusNet ErbR 21.07.2023

Auskunftsrechte bei Erbschaften

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das ererbte vertragliche Auskunftsrecht der Erben kollidiert insbesondere dann, wenn es nicht um die Haftung der Bank, sondern um korrekt ausgeführte lebzeitige Transaktionen des Erblassers geht, mit dessen Recht auf Wahrung seiner Privatsphäre. Darunter fallen nicht nur Tatsachen höchstpersönlicher Natur, sondern auch wirtschaftliche Aspekte betreffend das Vermögen des Erblassers, unabhängig davon, ob dieser die Bank ausdrücklich zur Vertraulichkeit angehalten hat. Neben dem Nachweis der vertraglichen Beziehung des Erblassers zum beklagten Dritten und des erbrechtlichen Erwerbs dieses Anspruchs setzt der Auskunftsanspruch daher bezüglich lebzeitiger Transaktionen auch ein (erb-)rechtlich geschütztes Interesse voraus.
- aktualisiert - 
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide i.S.v. Art. 93 BGG dar. Das gilt nicht nur dann, wenn der angefochtene Entscheid diese Art von vorsorglichen Massnahmen gewährt, sondern auch, wenn er diese verweigert. Da sie nicht erkannten, dass es sich bei der Abweisung des als vorsorgliche Massnahme beantragten Verbots gegen eine Bank, bestimmte Unterlagen zu vernichten, um einen Zwischenentscheid handelt, versäumten es die Beschwerdeführer, Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 93 BGG zu machen. Dies führte, da ein nicht wiedergutzumachender Nachteil auch nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dazu, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Cour de Justice nicht eintrat.
iusNet ErbR 21.07.2023

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