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Imputation des libéralités entre vifs : L’imputation de la libéralité réductible sur la réserve ou sur la quotité disponible

Imputation des libéralités entre vifs : L’imputation de la libéralité réductible sur la réserve ou sur la quotité disponible
Herabsetzungsklage | Anrechnung von Zuwendungen unter Lebenden | Anrechnung auf den Pflichtteil

Mehr Kompetenzen für Familienstiftungen – Parlament nimmt Motion Burkart an

Gesetzgebung
Strukturiertes Vermögen
Am 27. Februar 2024 hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat die Motion Burkart (22.4445) «Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben» vom 15. Dezember 2022 angenommen. Damit sollen Familienstiftungen in Zukunft auch zum Zwecke der Nachlass- und Vermögensplanung eingesetzt werden können.
iusNet ErbR 28.03.2024

Eröffnung eines Testamentsentwurfs

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie gemäss Art. 556 Abs. 1 ZGB der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird. Einzuliefern sind auch sämtliche Schriftstücke, die aufgrund ihres Inhalts eine letztwillige Verfügung sein könnten, wobei es keine Rolle spielt, ob sich die Dokumente allenfalls widersprechen, sie ungültig oder nichtig erscheinen oder aufgehoben wurden. Die Behörde hat im Zweifelsfall eine Eröffnung vorzunehmen, damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen. Die Ungültigkeitsfolge einer Verfügung von Todes wegen, die an einem materiellen oder formellen Mangel leidet, tritt grundsätzlich erst bei erfolgreicher Anfechtung ein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Legitimation des Willensvollstreckers zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Testamentseröffnungsverfügungen und Erbbescheinigungen legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion als Willensvollstrecker geht. Das Obergericht ZH bejaht daher die Legitimation einer Berufungsklägerin, die der Ansicht war, sie sei von der Erblasserin als Willensvollstreckerin eingesetzt worden. Dagegen verneint es die Legitimation eines Willensvollstreckers, der geltend machte, der vorverstorbene Ehemann habe die Erblasserin als Vorerbin des die Pflichtteile seiner Kinder übersteigenden Anteils eingesetzt und seine Kinder G. und H. aus erster Ehe als Nacherben der die Pflichtteile übersteigenden Erbschaft, weshalb G. und H. bei der Testamentseröffnung der Erblasserin zu berücksichtigen seien. Es sei nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, das Erbrecht allfälliger Erbberechtigter geltend zu machen bzw. für die korrekte Umsetzung des Erbrechts besorgt zu sein.
iusNet ErbR 20.03.2024

Stiftungsprivatrecht und Stiftungssteuerrecht im Vier-Länder-Vergleich (D - A - CH - LIE); Modul 2: Stiftungssteuerrecht

Veranstaltungen
Stiftungen sind in aller Munde und werden als ein flexibles Gestaltungsinstrument mit vielfältigen Einsatzmöglichkeiten gerne genutzt. Zudem hat Deutschland sein Stiftungsprivatrecht gerade umfassend modernisiert und führt demnächst ein Stiftungsregister ein. Doch ist Stiftung nicht gleich Stiftung. Auch verstehen nicht alle Rechtsordnungen unter einer Stiftung ein und dasselbe. Das Fachseminar zum Stiftungsprivat- und Stiftungssteuerrecht richtet sich ganz bewusst an Personen, die sich einen Überblick über das Recht der Stiftung in den vier Rechtsordnungen Deutschland, Österreich, Schweiz sowie Liechtenstein verschaffen möchten. Dabei geht es sowohl um die Vermittlung der spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnung als auch um einen Vergleich zwischen den vier deutschsprachigen Ländern.

ZPR! Die Teilrevision der ZPO: Die wichtigsten Änderungen für die Gerichts- und Anwaltspraxis

Veranstaltungen
Tagungsleitung: lic. iur. Patricia Tschudi Am 1. Januar 2025 werden die Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft treten. Die Neuerungen haben relevante Auswirkungen sowohl auf den Gerichtsalltag als auch auf die Anwaltspraxis. Die Tagung ermöglicht eine zeitnahe Vorbereitung auf die anstehenden Neuerungen mit ausgewiesenen Expertinnen und Experten. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gelegt werden, welche Konsequenzen die Änderungen in der täglichen Praxis haben werden. Die Tagung bietet zudem die Möglichkeit, im gemeinsamen Austausch Fragen zu platzieren und Strategien für den Praxisalltag ab Januar 2025 unter der revidierten ZPO zu diskutieren.

15. Schweizerische Tagung für Zivilverfahrensrecht

Veranstaltungen
Freitag, 6. September 2024 - 8:45 bis 16:30
Referent: Prof. Dr. Alexander R. Markus, Prof. Dr. Florian Eichel, PD Dr. Christoph Hurni Mit etwas zeitlichem Vorlauf hat der Gesetzgeber beschlossen, zum 1.1.2025 die ZPO in Teilen zu revidieren. Die diesjährige CIVPRO-Tagung will einige der neuen Regelungen «auf Herz und Nieren» testen, um auszuloten, welche Veränderungen sie tatsächlich bringen und wo mitunter neue Fallstricke entstehen. Die Vermessung der neuen Regeln – namentlich unter den Aspekten der Zuständigkeit, der Bürgerfreundlichkeit, der Kosten, des Novenrechts und der komplexen Verfahren – erfolgt durch ausgewiesene Expertinnen und Experten sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Rechtsprechung und Lehre.

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