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Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung eines als Erbenvertreter eingesetzten Notars wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit der Begründung, es mangle am subjektiven Tatbestandselement des Vorsatzes, weshalb sich ein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten nicht herleiten lasse. Zu Unrecht, meint das Bundesgericht. Zum einen lasse sich die Strafbarkeit des Erbenvertreters gestützt auf die Urteile der Aufsichtsbehörden nicht klar ausschliessen, zumal die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde beschränkt ist und weder die Frage eines zivilrechtlichen Verschuldens noch die Strafbarkeit Gegenstand der Verfahren war. Zum anderen sei es für eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB nicht nötig, dass ein Motiv für die Schädigung der Erben oder eigene Vorteile erkennbar seien. Es würde ausreichen, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch pflichtwidrig untätig bleibt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).
iusNet ErbR 26.02.2024

Absetzung eines Erbenvertreters (Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen)

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung
Die Ernennung eines Vertreters der Erbengemeinschaft und damit die Überwachung der Erfüllung dieses Mandats sowie dessen Absetzung stellen Sicherungsmassnahmen und demnach vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 98 BGG dar. Daher kann die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügen. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Es gilt das strenge Rügeprinzip.
iusNet ErbR 26.02.2024

Das revidierte internationale Erbrecht der Schweiz

Kommentierung
Internationales Erbrecht
Am 22. Dezember 2023 hat das Schweizer Parlament die viel diskutierte Vorlage zur Revision des Schweizer Internationalen Erbrechts (Art. 86–96 IPRG) verabschiedet. Die Revision bringt neben verschiedenen Klarstellungen auch einige praxisrelevante Änderungen mit sich. Insbesondere führen die erweiterten Zuständigkeits- und Rechtswahlmöglichkeiten zu einem grösseren Spielraum bei der Nachlassplanung. Die Revision wirft aber auch zahlreiche neue Fragen auf, so etwa im Zusammenhang mit dem Vorbehalt des Schweizer Pflichtteilsrechts, deren Beantwortung der Lehre und Praxis überlassen sein wird. Die grenzüberschreitende Nachlassplanung bleibt damit auch in Zukunft komplex.
Andrea Dorjee-Good
Livio Kaspar
iusNet ErbR 27.02.2024

Erbbescheinigung: Subsidiäre Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Nachlass

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Werden als Gründe für das Untätigbleiben der ausländischen Behörden solche rechtlicher Natur geltend gemacht, kann der Nachweis des ausländischen Rechts, welches die Nichtbefassung vorsieht, auch mittels Einreichung einschlägiger Gesetzestexte, publizierter Rechtsprechung und Lehre oder Privat- bzw. Parteigutachten erfolgen. Enthält ein diesbezügliches Parteigutachten Unklarheiten, hat das Gericht bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes darauf hinzuwirken, diese auszuräumen, und den Parteien Gelegenheit zu geben, die Sach- bzw. die Rechtslage zu klären.
iusNet ErbR 15.02.2024

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