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Ausgewählte Rechtsprechung zum internationalen Erbrecht

Fachbeitrag
Internationales Erbrecht

Erstveröffentlichung (in französischer Sprache): iusNet DC 06.02.2023

Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof haben mehrere wichtige Urteile zum internationalen Erbrecht gefällt. In diesem Beitrag werden vier Urteile von erheblicher praktischer Bedeutung zusammengefasst.
Alexandre Tondina
iusNet ErbR 27.06.2023

Eröffnung eines Vorsorgeauftrags?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt hat, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Blosse Empfehlungen, Wünsche oder Bitten, die der Erblasser gegenüber den Erben äussert, sind keine Verfügungen, weil deren Befolgung ins Belieben des Adressaten gestellt wird. Sie bedeuten ihrem Inhalt nach keine verbindlichen Anordnungen und sind in einer letztwilligen Verfügung unwirksam. Ob eine Erklärung ein blosser Wunsch oder tatsächlich eine Verfügung von Todes wegen ist, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
iusNet ErbR 26.06.2023

Korrektur ungerechtfertigten Handelns des Erbenvertreters zum Vorteil eines einzelnen Erben in der Erbteilung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Erbenvertreter werden für die Erbengemeinschaft und nicht als Vertreter und im Interesse eines einzelnen Erben eingesetzt. Vorliegend hat der Erbenvertreter eine Entscheidung zum Vorteil eines Erben getroffen, die sich zum Nachteil der anderen Erben auswirkte. Es geht nicht um ein Aussen-, sondern um ein Innenverhältnis. Wenn der Erbenvertreter im Innenverhältnis ungerechtfertigterweise im Interesse eines einzelnen Erben handelt, verbietet das Bundesrecht nicht, diesem Fehler im Rahmen der Erbteilung Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu korrigieren.
iusNet ErbR 26.06.2023

Legitimation zur Erbteilungsklage: Vollständig übergangener oder schlicht nicht erwähnter Pflichtteilserbe?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Legitimation zur Erbteilungsklage setzt Erbenstellung voraus. Vollständig übergangene Pflichtteilserben erlangen ihre Erbenstellung erst mit einem zu ihren Gunsten lautenden Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsurteil. Bis dahin sind sie lediglich virtuelle Erben. Dagegen kommt in einer Verfügung von Todes wegen nicht ausdrücklich übergangenen, schlicht nicht erwähnten Pflichtteilserben aufgrund der subsidiär anwendbaren gesetzlichen Erbfolge Erbenstellung zu, es sei denn, der gesamte Nachlass sei den anderen Erben zugewendet worden. Rechtsbegehren sind objektiv nach den allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen. Die Pflicht zur Auslegung entfällt nur, wenn ein an sich mangelhaftes Rechtsbegehren den wahren Willen der Partei wiedergibt.
iusNet ErbR 13.06.2023

Abgaberechtliche Steuernachfolge: Individuelle Parteistellung der Mitglieder einer Erbengemeinschaft

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
In abgaberechtlichem Zusammenhang kommt jedem Mitglied einer Gesamthandschaft eine individuelle Parteistellung zu, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen infrage stehen. Selbst wenn der sie vertretende Generalerbenvertreter nicht in den gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Formen bestellt worden sein sollte, durften die drei Kinder des Erblassers daher im Verfahren betreffend die Veranlagung des Erblassers vor Bundesgericht ohne die vierte Erbin auftreten. Es fehlte jedoch am schutzwürdigen Interesse, da die beantragte Höherbewertung von fünf Liegenschaften einzig mit der noch vorzunehmenden erbrechtlichen Auseinandersetzung begründet wird, welche von der steuerrechtlichen Bewertung grundsätzlich nicht präjudiziert wird.
iusNet ErbR 13.06.2023

Enterbung: Zulässigkeit der Beschwerde; Abgrenzung zwischen Teilentscheid und Zwischenentscheid

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Dabei muss es nicht nur möglich sein, über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von noch nicht beurteilten zu entscheiden, sondern auch, die noch nicht entschiedenen Begehren unabhängig von den bereits entschiedenen zu regeln. Grundsätzlich liegt kein Teilentscheid in diesem Sinne vor, wenn über gewisse Begehren erst entschieden werden kann, wenn andere bereits beurteilt wurden. Der vorliegend angefochtene Entscheid, mit dem in den Erwägungen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Enterbung verneint und im Dispositiv die Sache zur Bestimmung des Erbteils des Klägers zurückgewiesen wird, ist kein Teilentscheid in diesem Sinne.
iusNet ErbR 13.06.2023

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