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Entwurf oder Testament?

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_405/2022

Unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist, dass der Erblasser seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod verfügen zu wollen (Testierwillen). Das Vorliegen eines Testierwillens ist grundsätzlich unabhängig vom Erfüllen der Formvorschriften zu prüfen, denn die Formvorschriften könnten auch zufällig eingehalten worden sein. Allein aus der Unterschrift eines eigenhändigen Dokuments mit der stenografischen Überschrift «Vorbereitung für Testament» kann daher nicht auf den Testierwillen geschlossen werden.
iusNet ErbR 12.05.2023

Integrale Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung: Bestimmung des Anrechnungswerts; Ertragswertschätzung

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Die behördliche Schätzung des Ertragswerts ist endgültig und für die Zivilgerichte verbindlich, d.h. der freien gerichtlichen Beweiswürdigung entzogen. Aufzuheben hat das Zivilgericht diese nur, wenn sie an groben Mängeln leidet. Sie ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem der Übernehmer Eigentümer des Objekts wird, d.h. vorliegend auf den Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Eine Schätzung auf der Grundlage einer im massgeblichen Zeitpunkt veralteten Schätzungsanleitung leidet ebenso an einem groben Mangel wie eine aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer weit zurückliegende Schätzung.
iusNet ErbR 12.05.2023

Dies a quo bei Zinsen auf Erbschaftssteuern (Kanton Genf)

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Die Bestimmung, wonach Erbschaftssteuern zum gesetzlichen Zinssatz nach Ablauf von vier bzw. sieben Monaten ab dem Todestag des Erblassers zu verzinsen sind, wobei der Zins auf alle nach Ablauf dieser Fristen aus welchem Grund auch immer unbezahlten tatsächlich geschuldeten Beträge berechnet wird, wurde im Genfer Erbschaftssteuergesetz eingeführt, um die Steuerzahler davon abzuhalten, die Zahlung der Steuern hinauszuzögern, weil eine Anlage der Gelder attraktiver wäre. Bei diesen Zinsen handelt es sich Ausgleichszinse (intérêts de bonification), die nicht von der Rechtskraft der Veranlagung abhängen. Die Bestimmung zielt gerade darauf ab, eine einheitliche Behandlung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten, und beachtet dabei den Grundsatz des Willkürverbots.
iusNet ErbR 25.04.2023

Ausgleichung – Begriff der Veräusserung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Art und Weise, wie die Vorinstanz die als Sacheinlage erfolgte Einbringung eines Teils einer lebzeitig zugewendeten Getränkehandels-AG in eine neu gegründete AG als Veräusserung i.S.v. Art. 626 Abs. 1 ZGB qualifizierte, obwohl der angeblich Ausgleichungspflichtige diesen Teil weiterführen wollte und weitergeführt hat, erweist sich als bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen das Urteil, mit dem die Vorinstanz einzig aus diesem Grund ein Auskunftsbegehren von Miterben abwies, teilweise gut und weist die Sache zur Prüfung, ob die verlangten Informationen auch zielführend sind, an die Vorinstanz zurück.
iusNet ErbR 24.04.2023

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Für die Frage, ob ein durch einen Rechtsanwalt ausgeübtes Willensvollstreckermandat den Berufspflichten eines Rechtsanwalts unterliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend, ob der Anwalt im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Willensvollstrecker eingesetzt wurde. Wurde einem Anwalt das Erbschaftsverwaltungsmandat übertragen, weil er als Willensvollstrecker grundsätzlich Anspruch darauf hatte, erscheint das Erbschaftsverwaltungsmandat als eine aus dem Willensvollstreckermandat abgeleitete Funktion und ist ebenfalls den Berufsregeln des BGFA zu unterstellen, sofern die Willensvollstreckertätigkeit diesen Pflichten unterstellt ist.
iusNet ErbR 24.04.2023

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