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Crashkurs Erbrecht: Erbschaftsplanung und Erbschaftsanfall rechtssicher handhaben

Veranstaltungen
Mit dem Tod eines Menschen stellen sich unter anderem viele erbrechtlichen Fragen. Und zwar unabhängig davon, ob die Person bereits vor ihrem Tod mit einer Nachlassplanung Vorkehrungen getroffen hat oder nicht. In diesem Crashkurs erhalten Sie einen praxisnahen Überblick rund um die Erbschaftplanung und den Erbschaftsanfall nach Schweizer Recht. Sie erfahren, welche Vorkehrungen im Rahmen der Nachlassplanung möglich sind und lernen die Instrumente des Schweizer Erbrechts kennen. Zudem erfahren Sie, welche Probleme sich im Rahmen einer Erbteilung ergeben können und wie Sie die wichtigsten Stolpersteine im Erbrecht vermeiden. Zielgruppe: Treuhänder/innen, Steuer- und Vermögensberater/innen, Willensvollstrecker/innen und Juristen/innen.

Anfechtung des Testaments wegen behaupteter Urteilsunfähigkeit der Erblasserin

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann nur, wer urteilsfähig ist. Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber ausgeht. Wer aus der Urteilsunfähigkeit Rechte ableitet, hat das Vorliegen eines Schwächezustandes i.S.v. Art. 16 ZGB und die daraus folgende Beeinträchtigung des vernunftgemässen Handelns nachzuweisen. Kein dauernder Schwächezustand, der für sich genommen eine Umkehr der Beweislast zu begründen vermöchte, ist die Abhängigkeit von einer bestimmten Person, auch wenn diese im Einzelfall Ausdruck eines bestehenden Schwächezustands sein und insbesondere die Willensumsetzungsfähigkeit der verfügenden Person einschränken kann. Ob und inwieweit Letzteres der Fall ist, ist jedoch gesondert zu prüfen.
iusNet ErbR 18.04.2023

Anforderungen an das formgültige Zustandekommen eines Erbverzichtsvertrags

Rechtsprechung
Vorsorge- und Nachlassplanung
Vor dem Hintergrund der Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags äussert sich das Bundesgericht zu den formellen Anforderungen an einen Erb(verzichts)vertrag. Ein Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung. Zusätzlich bzw. abweichend davon sind im Falle eines Erbverzichtsvertrags folgende Modalitäten zu beachten: Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen, und zwar selbst dann, wenn eine Partei keine Gegenleistung erbringt; beide Parteien müssen vor der Urkundsperson erscheinen und haben ihre Willenserklärung anlässlich des gleichen Vorgangs abzugeben. Beim Selbstlesungsverfahren muss die Urkunde zudem im Beisein der Zeugen und der Urkundsperson unterzeichnet werden.
iusNet ErbR 18.04.2023

Eine weitgehende Untätigkeit der Erbenvertretung führt noch nicht zu deren Absetzung durch die Aufsichtsbehörde

Kommentierung
Nachlassverwaltung
Obwohl das Notariat B. seit seiner Einsetzung am 16. Mai 2018 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 22. Dezember 2021 im zweiten Aufsichtsverfahren, somit während mehr als drei Jahren, seine Pflichten als Erbenvertretung in den Nachlässen von E. und F. erwiesenermassen in vielen Teilen nicht erfüllte, erachtete das Obergericht des Kantons Zürich eine Absetzung als nicht gerechtfertigt. Der Beitrag nimmt dieses Urteil zum Anlass, das Institut des Erbenvertreters, das Aufsichtsverfahren und die aufsichtsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten zu beleuchten. In der abschliessenden Würdigung kommt die Autorin zu dem Schluss, dass vorliegend das fortgesetzte Nichthandeln die fehlende Eignung von weiteren Weisungen untermauert, was im Rahmen einer Gesamtschau (unter Einbezug des ersten aufsichtsrechtlichen Verfahrens) eine Absetzung des Notariats B. als Erbenvertretung infolge zahlreicher Unterlassungen als gerechtfertigt hätte erscheinen lassen.
Christine Zemp Gsponer
iusNet ErbR 24.04.2023

Latente Gewinnsteuern, Ausschüttungssteuern und transaktionsbedingte Steuern und Abgaben bei Kapitalgesellschaften von KMU bei der Erbteilung

Latente Gewinnsteuern, Ausschüttungssteuern und transaktionsbedingte Steuern und Abgaben bei Kapitalgesellschaften von KMU bei der Erbteilung
Erbteilung | Unternehmensbewertung | Latente Steuern | Ausschüttungssteuern| Transaktionsbedingte Steuern und Abgaben

Erbschein: Ausstellung trotz Einsprache?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Ausstellung eines Erbscheins ist nur zu verweigern, wenn die Erbberechtigung der betroffenen Personen bestritten wird, wobei die Erbberechtigung der gesetzlichen Erben nicht bestritten werden kann. Ist zudem im Zeitpunkt der Einsprache bereits klar, dass sich am Kreis der Erben nichts mehr ändern kann, vermag der Erbschein seinen Zweck, sämtliche Erben auszuweisen, damit sie die Erbschaft in Besitz nehmen und provisorisch darüber verfügen können, vollumfänglich zu erfüllen und ist trotz Einsprache auszustellen.
iusNet ErbR 30.03.2023

Testamentseröffnung: Frist, Rechtsverzögerung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Letztwillige Verfügungen sind binnen eines Monats nach Einlieferung den den Behörden bekannten Erben zu eröffnen. Eröffnung bedeutet Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung durch die Eröffnungsbehörde an die Eröffnungsempfänger, wobei die Erben die Eröffnungsempfänger sind. Bei der Frist von einem Monat handelt es sich zwar um eine Ordnungsvorschrift. Für die Behörden ist sie jedoch zwingend und darf nur überschritten werden, wenn der Behörde gar keine Erben bekannt sind.
iusNet ErbR 30.03.2023

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