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Bundesrat beantragt dem Parlament die Abschreibung der Motion 18.3383 «Einführung des Trusts in die schweizerische Rechtsordnung»

Gesetzgebung
Strukturiertes Vermögen
An seiner Sitzung vom 15. September 2023 hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Einführung eines Schweizer Trusts zur Kenntnis genommen. Zwar sprach sich im Grundsatz eine relative Mehrheit der Teilnehmenden für die Einführung eines Trusts aus. Die Zustimmung beschränkte sich aber mehrheitlich auf den zivilrechtlichen Teil. Demgegenüber wurde der steuerrechtliche Teil teils heftig und als weder praktikabel noch attraktiv kritisiert. Über Anliegen der Motion zur Einführung des Trusts als neues Rechtsinstitut in das schweizerische Recht besteht deshalb nach Ansicht des Bundesrates kein genügender Konsens, weshalb der Bundesrat die Abschreibung der Motion beantragt.
iusNet ErbR 22.09.2023

Sicherstellung der Parteientschädigung im Rahmen einer Stufenklage (Auskunftserteilung/Erbteilung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Stufenklagen verbinden ein Hilfsrechtsbegehren auf Informationserteilung mit einem Hauptrechtsbegehren auf Leistung desjenigen Betrags, der sich aufgrund der Information ergibt. Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB begründen weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft. Bei der Erbteilungsklage bilden nach der überwiegenden Lehrmeinung mehrere gemeinsam klagende Erben eine einfache Streitgenossenschaft. Passivlegitimiert sind alle Erben, welche nicht auf Klägerseite mitwirken. Zusammen bilden sie eine notwendige Streitgenossenschaft. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft beurteilt sich die Kautionspflicht jedes einzelnen Streitgenossen unabhängig von den übrigen Streitgenossen.
iusNet ErbR 12.09.2023

Erbschaftssteuer: Bemessungsgrundlage bei grundpfandbelasteter Liegenschaft

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden (Art. 615 ZGB). Dabei vermindert die Pfandschuld den Anrechnungswert der Erbschaftssache. Diese Regel ist dispositiver Natur. Mangels einer Einigung der Erben oder einer anderslautenden Vorschrift des Erblassers ist sie indessen für die Behörde, die gemäss Art. 611 ZGB die Lose bildet, sowie für den Erbenvertreter, den Willensvollstrecker und das Teilungsgericht bindend. Sie gilt jedoch als Teilungsregel nur bei einer Erbeinsetzung, nicht aber bei einem Vermächtnis, da der Vermächtnisnehmer nicht Erbe im Sinne des Gesetzes ist.
iusNet ErbR 12.09.2023

Besteuerung eines Vermächtnisses an die leibliche Tochter

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Nach dem ESchStG/BL sind direkte Nachkommen von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer befreit. Verwendet der Gesetzgeber in einer Steuerrechtsnorm zivilrechtliche Begriffe, ist deren zivilrechtliche Bedeutung grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgebend. Da das kantonale Recht (BL) «Nachkommen» nicht eigenständig klärt, ist daher das Zivilrecht heranzuziehen. Eine Entstehung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung schied vorliegend aus, da die leibliche Tochter C. des Erblassers bereits einen zivilrechtlichen Vater hatte. Die Anerkennung im Schenkungsvertrag hätte aber auch dem Formerfordernis nicht genügt. Für die Erbschaftssteuer auf dem Vermächtnis an C. galt der Normaltarif.
iusNet ErbR 29.08.2023

Beachtlichkeit eines angeblichen Widerrufs eines öffentlichen Testaments im Eröffnungsverfahren

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Vorinstanz erwog, dass ein Widerruf eines Testaments im Rahmen der Prima-facie-Auslegung durch die Eröffnungsbehörde grundsätzlich beachtlich sei. Werde eine Kopie zur Eröffnung eingereicht und die Zerstörung des Originals mit Widerrufswillen der Erblasserin behauptet, habe die Eröffnungsbehörde unpräjudiziell zu prüfen, ob von einer gültigen Vernichtung i.S.v. Art. 510 Abs. 1 ZGB auszugehen sei. Die Kopie bleibe so lange beachtlich, als nicht nachgewiesen sei, dass der Verlust des Originals auf einer gültigen willentlichen Vernichtung beruht. Vorliegend erscheine eine Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderen Nachweis seitens der Erblasserin in rechtlicher Hinsicht derart heikel, dass im Rahmen der Testamentseröffnung kein gültiger Widerruf anzunehmen sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab, da der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern diese Rechtsauffassung willkürlich sein soll.
iusNet ErbR 28.08.2023

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