Die Vorinstanz erwog, dass ein Widerruf eines Testaments im Rahmen der Prima-facie-Auslegung durch die Eröffnungsbehörde grundsätzlich beachtlich sei. Werde eine Kopie zur Eröffnung eingereicht und die Zerstörung des Originals mit Widerrufswillen der Erblasserin behauptet, habe die Eröffnungsbehörde unpräjudiziell zu prüfen, ob von einer gültigen Vernichtung i.S.v. Art. 510 Abs. 1 ZGB auszugehen sei. Die Kopie bleibe so lange beachtlich, als nicht nachgewiesen sei, dass der Verlust des Originals auf einer gültigen willentlichen Vernichtung beruht. Vorliegend erscheine eine Vernichtung durch eine Drittperson ohne schriftliche Ermächtigung oder einen anderen Nachweis seitens der Erblasserin in rechtlicher Hinsicht derart heikel, dass im Rahmen der Testamentseröffnung kein gültiger Widerruf anzunehmen sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab, da der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermochte, inwiefern diese Rechtsauffassung willkürlich sein soll.