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Schulthess Forum Erbrecht 2023: Auswirkungen der Erbrechtsrevision

Veranstaltungen
Donnerstag, 23. März 2023 - 8:30 bis 17:00
Am 1. Januar 2023 tritt die Erbrechtsrevision in Kraft. Am Schulthess Forum Erbrecht 2023 erwarten Sie spannende Vorträge zu den Änderungen und den Auswirkungen auf die Praxis von Anwaltschaft, Vermögensverwaltung, Treuhand, Notariat und Justiz.

Testamentseröffnung: Vorläufige Auslegung einer «Pflichtteilsetzung» von Nichten und Neffen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Obergericht Zürich bestätigt einen Wiedererwägungsentscheid (Testamentseröffnung) des Einzelrichters, mit welchem den Kindern aus der 3. Ehe des vorverstorbenen Bruders K. der Erblasserin keine Erbbescheinigung mehr in Aussicht gestellt wurde. Nach billigem Ermessen sei davon auszugehen, dass die Erblasserin mit der Wendung «Kinder von K. (3. Ehe) nur Pflichtteil» diesen nur das gesetzliche Minimum zukommen lassen wollte. Da das Gesetz für Nichten und Neffen keinen Pflichtteil vorsehe, sei anzunehmen, dass die Erblasserin die Kinder aus 3. Ehe von der Erbfolge ausnehmen wollte.
iusNet ErbR 04.10.2022

Vermächtnisklage: Auslegung von Testamenten / Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nach dem ungeschriebenen Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit muss der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen vom Erblasser selbst bestimmt werden. Eine Delegation der Verfügungsbefugnis ist unzulässig. Da sich der vorliegend strittigen Verfügung weder ein Verwendungszweck noch die Verwendungsempfänger entnehmen liessen und die Ziele völlig offen blieben, brauchte nicht geprüft zu werden, wie es sich mit jenen Stimmen in der Lehre verhält, die für eine Lockerung des Grundsatzes plädieren. Denn auch nach diesen Stimmen hat der Erblasser dem Konkretisierungsgebot zu genügen, d.h., er hat zu definieren, was er will und welches seine Ziele sind, um begründ- und überprüfbare Entscheide bezüglich der Umsetzung dieses Willens zu ermöglichen.
iusNet ErbR 04.10.2022

Erbteilung: Begründungsanforderungen, doppelseitige Klage, Klageanerkennung, Ausgleichung und Bindungswirkung eines Erbvertrags

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
Bei der Erbteilungsklage als actio duplex kann jede Partei Anträge stellen, ohne Widerklage erheben zu müssen; das Gericht ist an übereinstimmende Parteianträge gebunden. Von der Ausgleichung sind nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst. Zwar kann im Verjährenlassen eines Darlehens eine ausgleichungspflichtige Zuwendung liegen. Dass ein nachträglicher Schulderlass vorliege, wurde jedoch vorliegend weder ausreichend begründet noch nachgewiesen. Mit der testamentarischen Pflichtteilssetzung eines ihrer Kinder bzw. von dessen Nachkommen verstiess die Erblasserin gegen den mit ihrem vorverstorbenen Ehemann abgeschlossenen Erbvertrag, der die nicht widerrufliche Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Gleichbehandlung der Kinder vorsah.
iusNet ErbR 04.10.2022

Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Bei der Verfügung, mit der der zuständige Richter eine Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses setzte, handelt es sich um einen Entscheid, der ungeachtet einer Beschwerde sofort vollstreckbar ist. Die anwaltlich vertretenen Kläger, die zwar Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Kostenvorschuss erhoben, jedoch keine aufschiebende Wirkung beantragten, konnten daher nicht davon absehen, den Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen oder eine Fristverlängerung zu beantragen, ohne sich dem – vorliegend realisierten – Risiko auszusetzen, dass das angerufene Gericht auf ihre Klage nicht eintritt.
iusNet ErbR 20.09.2022

Absetzung des Willensvollstreckers wegen «heimlichen» Bezugs von Honorarvorschüssen

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Indem ein Willensvollstrecker sich ohne vorgängige Information oder gar Zustimmung der beiden Erbinnen oder des Co-Willensvollstreckers zulasten des Nachlassvermögens zwei namhafte Beträge als Vorschüsse auf sein Willensvollstreckerhonorar hatte überweisen lassen, zeigte er einen Mangel an Redlichkeit, der ohne Ermessensüberschreitung als schwere Verletzung seiner Amtspflichten angesehen werden konnte, die geeignet ist, das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis endgültig zu ruinieren, und seine Absetzung rechtfertigt.
iusNet ErbR 20.09.2022

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