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Verbesserungen der Position der pflichtteilsberechtigten Miterbinnen und Miterben im Zuge der geplanten Revision der Unternehmensnachfolge (Art. 522a E-ZGB)

Kommentierung
Unternehmen in der Erbteilung
Die im Zuge der Revision der Unternehmensnachfolge im Erbrecht geplanten Massnahmen sind unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Erben nicht unproblematisch. Daher strebt der Bundesrat mit Art. 522a E-ZGB an, die Pflichtteilsansprüche der Erben zu schützen und zugleich die Minderheits- und Mehrheitsbeteiligungen in der Hand derselben Inhaberschaft zu vereinen. Insoweit als mit Art. 522a E-ZGB die weit zurückreichende Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert wird, dass der Pflichtteil aus leicht verwertbaren Vermögensgegenständen zu bestehen hat, ist die neue Regelung zu begrüssen. Sie widerspricht allerdings der mit der Erbrechtsreform angestrebten Erhöhung der Verfügungsfreiheit, indem pflichtteilsgeschützte Erben ggf. den Willen des Erblassers rückgängig machen können. Zudem fragt sich, ob der Schutz der Pflichtteilserben nicht mit anderen Mitteln besser zu erreichen wäre.
Büsra Beceren
iusNet ErbR 30.08.2022

Falsches Rechtsmittel

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen

5A_1071/2021

Eine Konversion wird zugelassen, wenn die Anforderungen des korrekten Rechtsmittels erfüllt sind, die Eingabe insgesamt umgewandelt werden kann, die Konversion die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt und die Wahl des falschen Rechtsmittels nicht auf eine bewusste Entscheidung der anwaltlich vertretenen Partei, nicht den im erstinstanzlichen Entscheid genannten Rechtsweg zu beschreiten, oder auf einen groben Fehler zurückzuführen ist.
iusNet ErbR 30.08.2022

Zu Unrecht angeordnete konkursamtliche Liquidation?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers offenkundig oder amtlich festgestellt, wird die Ausschlagung vermutet. Umgestossen werden kann diese Vermutung durch ausdrückliche Erklärung der Annahme oder Einmischung während laufender Ausschlagungsfrist. Ist die Liquidation bereits im Gange, können die Erben diese jedoch grundsätzlich nur stoppen, indem sie vor deren Abschluss eine Annahmeerklärung abgeben und für die Bezahlung der Schulden Sicherheiten hinterlegen. Vorliegend wurde allerdings auf Beschwerde die den Konkurs anordnende Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des Sachverhalts aufgehoben.
iusNet ErbR 26.08.2022

Erbteilungsklage: Rechtsbegehren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Vorbehaltlich Teilungsvorschriften des Erblassers geht der Anspruch aus Art. 604 Abs. 1 ZGB nur auf Vornahme der Teilung, nicht aber auf Zuteilung bestimmter Objekte, denn jeder Miterbe hat den gleichen Anspruch auf die Erbschaftsgegenstände. Daher genügen in prozessualer Hinsicht «die Begehren, den Nachlass aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen, die Erbteile festzustellen und den Nachlass zu teilen, sowie Sachvorbringen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, welche Feststellungen zu treffen sind und wie zu teilen ist». Von einem Kläger darf weder die Aufstellung eines genauen Teilungsplanes noch mehr als die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses verlangt werden.
iusNet ErbR 26.08.2022

Kindesanerkennung durch letztwillige Verfügung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Ungeachtet des Wortlauts des Gesetzes verlangen Rechtsprechung und Lehre für eine testamentarische Anerkennung, dass der entsprechende Wille klar aus dem Testament hervorgeht. Jedenfalls aus Sicht der Registerbehörden ist die geforderte Klarheit gerechtfertigt. In unklaren oder streitigen Fällen sind Berichtigungen des Zivilstandsregisters gerichtlich anzuordnen; eine behördliche Berichtigung ist nur in klaren Fällen möglich. Das gilt auch, wenn die Eintragung nachträglich erfolgen soll, obwohl Ungewissheit hinsichtlich einer Tatsache herrscht, von der die Eintragung abhängt, oder wenn mit der Anfechtung durch andere Beteiligte zu rechnen ist. Diesfalls müssen und dürfen Zivilstandsbehörden ihre Prüfungsbefugnis verneinen und die Gesuchsteller sind auf den Klageweg verwiesen.
iusNet ErbR 02.08.2022

Klageänderung: Ungültigkeit und Nichtigkeit von letztwilligen Verfügungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Ungültigkeitsklage und Nichtigkeitsklage sind zwei verschiedene Rechtsbehelfe, die nicht nur an unterschiedliche Tatbestände anknüpfen, sondern auch unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Geht ein Kläger in der Berufung zur Nichtigkeitsklage über, nachdem er vor der ersten Instanz noch ausschliesslich verlangt hatte, die letztwillige Verfügung sei ungültig zu erklären, liegt eine Klageänderung vor, auf die nur eingetreten werden kann, wenn der Kläger aufzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung in diesem Verfahrensstadium gegeben sind.
iusNet ErbR 02.08.2022

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