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Herabsetzungsklage: Klagefrist und Pflichtteilsberechnungsmasse

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Frist für die Herabsetzungsklage beginnt zu laufen, sobald die in ihrem Pflichtteil verletzte Person Kenntnis von den tatsächlichen Elementen hat, die einen Erfolg der Klage erwarten lassen. Da sich die Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz (die Frist sei gewahrt, da der Beschwerdegegner Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung erst im Zeitpunkt des Erhalts des Steuerinventars erlangt habe), nicht aber gegen die Hauptbegründung (Nichteintreten mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit der bezirksgerichtlichen Urteilsbegründung) wendeten, war auf das Begehren, die Herabsetzungsklage sei wegen Verjährung abzuweisen, nicht einzutreten.
iusNet ErbR 26.04.2022

Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Behörden- und Gerichtsorganisation ist grundsätzlich Sache der Kantone, wobei das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur i.Z.m. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft. Die Zuständigkeit bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker war im Kanton Glarus bisher nicht explizit geregelt. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums aus einer analogen Anwendung der Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft herleitet, erweist sich nicht als willkürlich.
iusNet ErbR 26.04.2022

Der Schweizer Trust im Vorentwurf – eine Auslegeordnung

Kommentierung
Strukturiertes Vermögen
Der Vorentwurf zum Schweizer Trustrecht enthält eine konzise, gut lesbare Rechtsgrundlage für die Einführung eines Trusts. Die scheinbare Einfachheit birgt aber auch das Risiko, dass Strukturen geschaffen werden, die den Praxistest möglicherweise nicht bestehen werden. Völlig missraten sind die vorgeschlagenen Steuerbestimmungen. Sie werden der Flexibilität des Rechtsinstituts Trust nicht gerecht. Die drohende Mehrfachbesteuerung neu errichteter Trusts (bei Einbringung, laufend und bei Ausschüttung) und die mögliche Steuerpflicht bestehender Strukturen stellen sogar eine echte Gefahr für die Schweiz als Truststandort dar.
Michael Fischer
iusNet ErbR 26.04.2022

Anforderungen an eine Ersatzverfügung

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Grundsatz, dass der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügt hat, an die gesetzlichen Erben fällt, gilt auch ganz allgemein immer dann, wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht die vom Erblasser beabsichtigte Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein eingesetzter Erbe die Erbfolge nicht antreten kann, es sei denn, die Verfügung von Todes wegen lasse einen anderen Willen des Erblassers erkennen. Eine Ersatzverfügung braucht zwar nicht ausdrücklich erfolgt zu sein, sie muss jedoch aus der Verfügung von Todes wegen hervorgehen.
iusNet ErbR 01.04.2022

Verspätet eingebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Da die Kinder der Erblasserin den Anstieg des Vermögens des Stiefvaters während dessen Ehe mit ihrer Mutter sowie ihren hälftigen Anteil an dieser Errungenschaft bereits in der Klageantwort geltend gemacht haben, gehörte die Frage, welcher Gütermasse der Vermögenszuwachs angehört, ab diesem Zeitpunkt zum Prozessstoff; in den Dupliken kann insoweit keine Ausdehnung des Prozessstoffes mehr erfolgt sein, welche eine Zulassung von nach Aktenschluss eingebrachten neuen Beweismittel gerechtfertigt hätte.
iusNet ErbR 01.04.2022

Solidarische Haftung der Erben für Barvermächtnisse

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Bezüglich des Dispositionsgrundsatzes sind Urteil wie auch Rechtsbegehren am Grundsatz von Treu und Glauben zu messen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz der Worte «zu Lasten des Nachlasses» unter Rückgriff auf Klagebegründung und Umstände zum Schluss kam, die Klägerin verlange die Zahlung des Barlegats von der Beklagten persönlich. Das Bundesgericht bestätigt ferner seine Rechtsprechung, mit welcher es den Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen ausgedehnt hat; die Miterben bilden diesfalls keine notwendige passive Streitgenossenschaft.
iusNet ErbR 30.03.2022

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