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Verzugszinsen, wenn die vom Vermächtnisnehmer zu tragende Steuer aus dem Nachlass bezahlt wurde

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Die mit Mitteln des Nachlasses erfolgte Begleichung des von der Vermächtnisnehmerin zu tragenden Anteils an der Erbschaftssteuer nach dem Genfer Erbschaftssteuergesetz stellt eine Zahlung eines Dritten i.S.v. Art. 110 OR dar, da die Steuerbehörde nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass die Zahlung aus dem Nachlassvermögen erfolgte. Die Forderung gegenüber der Vermächtnisnehmerin ist im Moment der Zahlung in das Gesamteigentum der Erben übergegangen. Sie wurde mit Ablauf der im Genfer Erbschaftssteuergesetz vorgesehenen Frist fällig, sodass die Erbmasse ohne Inverzugsetzung berechtigt ist, ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zu fordern.
iusNet ErbR 17.03.2022

Begründung der Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts durch Einlassung, wenn jegliche Berechtigung eines Miterben am Nachlass in Streit liegt

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit in Art. 6 IPRG entspricht inhaltlich dem des vermögensrechtlichen Anspruchs von Art. 5 Abs. 1 IPRG und das Bundesgericht hat erkannt, dass die Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarungen im Bereich des Erbrechts nach überwiegender Auffassung bejaht wird. Es gebe keinen Grund, die Einlassung anders zu behandeln. Streitigkeiten um erbrechtliche Ansprüche sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Zuständigkeit auch durch Einlassung begründet werden kann.
iusNet ErbR 17.03.2022

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