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Klage auf Vollzug einer erbrechtlichen Auflage: Aktivlegitimation

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Umstand allein, dass der Kläger Einwohner der Stadt U. war, vermochte die Aktivlegitimation zur Klage auf Vollzug der mit dem Vermächtnis des Schlösslis an die Stadt U. verbundenen erblasserischen Auflage, dass das Schlössli ausschliesslich öffentlich zu nutzen sei, nicht zu begründen. Dafür hätte der Kläger eine spezifische Beziehungsnähe persönlicher, räumlicher oder sachlicher Natur zur Streitsache haben oder zumindest einen aktuellen oder potenziellen praktischen Nutzen aus dem Vollzug der Auflage ziehen können müssen. Die Motivation, gewissermassen stellvertretend die Interessen des Verstorbenen zu wahren und dafür zu sorgen, dass dessen Wille erfüllt wird, genügt dagegen für Private nicht.
iusNet ErbR 19.12.2022

Zuteilung des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Die Genfer Cour de Justice hatte zu klären, ob der Überschuss aus einer konkursamtlichen Liquidation infolge Ausschlagung dem testamentarisch eingesetzten Alleinerben oder den gesetzlichen Erben zu überlassen sei. Sie entschied, dass die Verknüpfung von Art. 572 und 573 ZGB es nicht erlaube, ein Testament wieder aufleben zu lassen, dessen Begünstigter die Ausschlagung erklärt hat, sodass der Überschuss letztlich nur unter den nächsten gesetzlichen Erben zu verteilen war. – Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.
iusNet ErbR 19.12.2022

Die Auszahlung eines Geldbetrags an einen Erben – Schenkung oder Darlehen?

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Das Urteil des Bundesgerichts 5A_966/2021 vom 4. August 2022 verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig die Abgrenzung zwischen Schenkung und Darlehen im erbrechtlichen Kontext ist und wie schwierig sie im Einzelfall sein kann. Hintergrund war, dass im Falle eines Darlehens die «Darlehensforderung» zwischenzeitlich wegen konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses des (vorverstorbenen) «Darlehensnehmers» erloschen wäre. Im Falle einer Schenkung bestünde aber eine Ausgleichungspflicht für den Beschwerdegegner als Kind des vorverstorbenen Sohnes.
Nicolai Brugger
iusNet ErbR 19.12.2022

Solidarhaftung der Erben für Geldvermächtnisse

Kommentierung
Nachlassabwicklung

BGer, Urteil 5A_69/2021 vom 7. Januar 2022

Das Bundesgericht bestätigt seine langjährige Rechtsprechung, wonach die Solidarhaftung von Art. 603 Abs. 1 ZGB nicht nur für Erblasserschulden, sondern analog auch für Barvermächtnisse gilt. Der Beitrag beleuchtet das Vermächtnis und die diesbezüglichen Besonderheiten der Haftung der Erben. Die vom Bundesgericht offengelassene Frage, ob das Prinzip der Solidarhaftung der Erben mit Regressmöglichkeit nicht nur für Barlegate, sondern auch für Sachlegate gilt, ist zu verneinen, denn die Sache geht im Erbgang kraft Universalsukzession in das Gesamteigentum der Erben über, weshalb die beschwerten Erben vom Vermächtnisnehmer als notwendige passive Streitgenossenschaft einzuklagen sind.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 19.12.2022

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