Solidarhaftung der Erben für Geldvermächtnisse
Solidarhaftung der Erben für Geldvermächtnisse
Solidarhaftung der Erben für Geldvermächtnisse
Ein Erblasser setzte seine beiden Töchter als Erbinnen zu gleichen Teilen ein. Darüber hinaus richtete er ein Geldvermächtnis zugunsten seiner Enkeltochter aus. Nachdem das Vermächtnis nicht zur Auszahlung gelangt war, klagte es die Begünstigte ein (Vermächtnisklage, Art. 562 ZGB). Dabei fasste sie weder ihre Mutter – als eingesetzte Erbin zu ½ – allein noch diese zusammen mit der Tante – als weitere eingesetzte Erbin zu ½ – als passive Streitgenossenschaft ins Recht, sondern ausschliesslich die Tante. Dagegen wehrte sich diese mit verschiedenen Argumenten durch sämtliche Instanzen. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 5A_69/2021 vom 7. Januar 2022 seine langjährige Rechtsprechung, wonach die Solidarhaftung von Art. 603 Abs. 1 ZGB nicht nur für Erblasserschulden, sondern analog auch für Vermächtnisse gilt.
1. Einleitung
Das Schweizer Erbrecht grenzt die sogenannte Nachlassschuld von der persönlichen Erbenschuld ab. Nachlassschulden werden ihrerseits danach unterteilt, ob es sich um persönliche, also lebzeitige Schulden der Erblasser (Erblasserschulden) handelt oder aber um solche, die erst im Rahmen des Erbgangs (Erbgangsschulden) entstanden sind.1
Vermächtnisse (auch Legate genannt) entstehen auf der Grundlage einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag). Mit einem Vermächtnis im Sinne von Art. 484 Abs. 1 ZGB können Erblasser bestimmten Personen Vermögenswerte zuwenden, ohne dass diese eine gleichwertige Rechtsstellung wie die gesetzlichen oder eingesetzten Erben erhalten.
2. Rechtsstellung der Vermächtnisnehmer
Vermächtnisnehmer haben keine Erbenstellung. Sie sind nicht im Erbschein aufgeführt und gehören nicht zur Erbengemeinschaft....
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