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Schulden der Erben

Solidarhaftung der Erben für Geldvermächtnisse

Kommentierung
Nachlassabwicklung

BGer, Urteil 5A_69/2021 vom 7. Januar 2022

Das Bundesgericht bestätigt seine langjährige Rechtsprechung, wonach die Solidarhaftung von Art. 603 Abs. 1 ZGB nicht nur für Erblasserschulden, sondern analog auch für Barvermächtnisse gilt. Der Beitrag beleuchtet das Vermächtnis und die diesbezüglichen Besonderheiten der Haftung der Erben. Die vom Bundesgericht offengelassene Frage, ob das Prinzip der Solidarhaftung der Erben mit Regressmöglichkeit nicht nur für Barlegate, sondern auch für Sachlegate gilt, ist zu verneinen, denn die Sache geht im Erbgang kraft Universalsukzession in das Gesamteigentum der Erben über, weshalb die beschwerten Erben vom Vermächtnisnehmer als notwendige passive Streitgenossenschaft einzuklagen sind.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 19.12.2022