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Solidarhaftung

Solidarhaftung der Erben für Geldvermächtnisse

Kommentierung
Nachlassabwicklung

BGer, Urteil 5A_69/2021 vom 7. Januar 2022

Das Bundesgericht bestätigt seine langjährige Rechtsprechung, wonach die Solidarhaftung von Art. 603 Abs. 1 ZGB nicht nur für Erblasserschulden, sondern analog auch für Barvermächtnisse gilt. Der Beitrag beleuchtet das Vermächtnis und die diesbezüglichen Besonderheiten der Haftung der Erben. Die vom Bundesgericht offengelassene Frage, ob das Prinzip der Solidarhaftung der Erben mit Regressmöglichkeit nicht nur für Barlegate, sondern auch für Sachlegate gilt, ist zu verneinen, denn die Sache geht im Erbgang kraft Universalsukzession in das Gesamteigentum der Erben über, weshalb die beschwerten Erben vom Vermächtnisnehmer als notwendige passive Streitgenossenschaft einzuklagen sind.
Marc’Antonio Iten
iusNet ErbR 19.12.2022

Solidarische Haftung der Erben für Barvermächtnisse

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Bezüglich des Dispositionsgrundsatzes sind Urteil wie auch Rechtsbegehren am Grundsatz von Treu und Glauben zu messen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz der Worte «zu Lasten des Nachlasses» unter Rückgriff auf Klagebegründung und Umstände zum Schluss kam, die Klägerin verlange die Zahlung des Barlegats von der Beklagten persönlich. Das Bundesgericht bestätigt ferner seine Rechtsprechung, mit welcher es den Grundsatz der Solidarhaftung auf die Ausrichtung von Vermächtnissen ausgedehnt hat; die Miterben bilden diesfalls keine notwendige passive Streitgenossenschaft.
iusNet ErbR 30.03.2022