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Auswirkungen des neuen Erbrechts auf das Familienrecht: Handlungs- und Beratungsbedarf in güter- und scheidungsrechtlicher Hinsicht

Auswirkungen des neuen Erbrechts auf das Familienrecht: Handlungs- und Beratungsbedarf in güter- und scheidungsrechtlicher Hinsicht
Revision Erbrecht | Scheidung | Pflichtteilsrecht | Vorschlagszuweisung | Eheverträge

Örtliche Zuständigkeit – Erblasser ohne festen Wohnsitz

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Die Rechtsprechung lässt eine antizipierte Anknüpfung an einen unmittelbar bevorstehenden neuen Wohnsitz zu, wenn die betreffende Person Schritte unternommen hat, die für Dritte erkennbar die Absicht zeigen, im Bestimmungsstaat den neuen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu schaffen; diesfalls ist die Perspektive einer Niederlassung in diesem Land entscheidend. Eine simple Absichtserklärung als Ausdruck des inneren Willens genügt nicht. – Der Grundsatz, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt, ist im internationalen Verhältnis nicht anwendbar.
iusNet ErbR 27.02.2023

Schulthess Forum Ehegüterrecht 2023

Veranstaltungen
Dienstag, 27. Juni 2023 - 9:00 bis 17:00
Am Schulthess Forum Ehegüterrecht 2023 erwarten Sie spannende Vorträge zu den Auswirkungen der Neuerungen, zur aktuellen Rechtsprechung und zu den Herausforderungen, die sich in der Praxis an den Schnittstellen des Ehegüterrechts ergeben. So beginnt das Forum mit der Frage nach der Einordnung und Behandlung von Kryptovermögen und digitaler Kunst im Güterrecht. Erfahrene Referierende aus Anwalts- und Vermögensberatung teilen ihr Know-how. Vermehrt zeigt sich in der Praxis das Bedürfnis nach Scheidungsplanung, welche über die blosse Wahl eines Güterstandes in einem klassischen Ehevertrag hinausgeht. Es besteht der Wunsch, die Scheidung als «worst case» plan- und berechenbar zu machen. Das Forum bietet Einsichten zu Ehevertrag und Vorauskonvention aus Anwalts- und Gerichtsperspektive. Anschliessend wird gezeigt, dass es sich lohnt, im Zusammenhang mit Liegenschaften den steuerlichen Fragen auch im Bereich des Familienrechts bzw. des Ehegüterrechts frühzeitig die gebührende Beachtung zu schenken. Damit können andernfalls eintretende, erhebliche Steuerfolgen reduziert oder gar vermieden werden.

Zur «bedingten Klageanerkennung» und zur Gleichbehandlungsklausel im Erbvertrag

Kommentierung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht hat sich weder mit der Thematik der Klageanerkennung nach Art. 241 ZPO noch mit derjenigen der (Un-)Verbindlichkeit der Gleichbehandlungsklausel auseinandersetzen müssen. In beiden Punkten war die Beschwerde in Zivilsachen nicht ausreichend begründet. Bezüglich der Thematik der Gleichbehandlungsklausel wäre der Entscheid im Resultat wohl auch bei einer materiellen Beurteilung gleich ausgefallen. In der Frage der Klageanerkennung wandte das Bundesgericht einen (zu) strengen Massstab an. Es kann sich zudem fragen, ob die Klageanerkennung nicht an einem prozessualen Mangel litt, der zu einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeit führt.
Nicolai Brugger
iusNet ErbR 28.02.2023

Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung/Beschwerdeberechtigung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Erbrechtliche Klagen
Nach der Rechtsprechung hat die gerichtliche Ungültigerklärung eines Testaments zur Folge, dass frühere gültige Verfügungen von Todes wegen, die durch das ungültige Testament aufgehoben wurden, wieder aufleben. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer lediglich die jüngere Verfügung angefochten, nicht aber die ältere, die ihn ebenfalls von der Erbfolge ausschloss. Der Beschwerdeführer ist mangels schutzwürdigen Interesses nicht beschwerdeberechtigt, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt.
iusNet ErbR 27.02.2023

Einmann-AG des Erblassers in der Erbteilung: Zuteilung von Aktien/Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts; Ausgleichung «indirekter Zuwendungen»

Rechtsprechung
Unternehmen in der Erbteilung
Erbrechtliche Klagen
Die Vorinstanz war in objektivierter Auslegung eines Erbvertrags, in welchem sich die Parteien u.a. auf eine kapitalmässig gleiche Beteiligung der Kinder an der Einmann-AG des Erblassers geeinigt hatten, zum Schluss gelangt, dass die Parteien keinen Verzicht auf die Ausgleichung eines allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien vereinbart hatten. Ein solcher Verzicht sei auch nicht vom Erblasser angeordnet worden. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht ab. Dass der Erblasser für Begünstigungen an Erben den Weg über die von ihm beherrschte AG wählte, steht der (grundsätzlichen) Ausgleichungspflicht vorliegend nicht im Weg. Es besteht kein Grund, den gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgedanken wegen der rechtlichen Selbständigkeit der AG zurückzustellen. Im Fokus steht dabei nicht der Missbrauch, sondern die Tatsache, dass der Erblasser seinen Nachkommen einen geldwerten Vorteil unentgeltlich zukommen lässt und damit auch sein eigenes Vermögen schmälert.
iusNet ErbR 21.02.2023

Absetzung des Erbenvertreters: Die hohe Hürde der Ultima Ratio

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat nur bei willkürlichen oder offenbar unsachlichen Handlungen einzuschreiten. Sie kann ggf. vom Erbenvertreter Auskunft verlangen, ihm Weisungen erteilen oder ihn absetzen. Eine Absetzung kommt erst infrage, wenn alle anderen Massnahmen nicht geeignet sind, eine pflichtgemässe Amtserfüllung in Zukunft sicherzustellen, und ist insb. bei wiederholter und/oder schwerer Pflichtverletzung denkbar. Vorliegend urteilte das Obergericht, dass die Absetzung als Ultima Ratio trotz diverser Pflichtverletzungen, die fast alle schon Thema eines früheren Aufsichtsverfahrens gewesen waren (wo noch kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf gesehen wurde), noch nicht gerechtfertigt sei.
iusNet ErbR 20.02.2023

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