iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Node

Testamentseröffnung: Frist, Rechtsverzögerung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Letztwillige Verfügungen sind binnen eines Monats nach Einlieferung den den Behörden bekannten Erben zu eröffnen. Eröffnung bedeutet Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung durch die Eröffnungsbehörde an die Eröffnungsempfänger, wobei die Erben die Eröffnungsempfänger sind. Bei der Frist von einem Monat handelt es sich zwar um eine Ordnungsvorschrift. Für die Behörden ist sie jedoch zwingend und darf nur überschritten werden, wenn der Behörde gar keine Erben bekannt sind.
iusNet ErbR 30.03.2023

Kostenverlegung im Verfahren betreffend Absetzung des Willensvollstreckers

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Nidwalden kann die Behörde einen Dritten beiladen, wenn der Entscheid voraussichtlich dessen Rechtsstellung beeinflusst, wobei der Beigeladene Parteistellung einnimmt, soweit seine Rechtsverhältnisse durch das Verfahren betroffen werden. Entsprechend kann der Beigeladene wie jede Partei kostenpflichtig werden. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, mit welchem einem Erben, der sich zum Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker hatte beiladen lassen, nach Massgabe seines Unterliegens die Verfahrenskosten überbunden wurden.
iusNet ErbR 20.03.2023

Anordnung sichernder Massnahmen in Bezug auf Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zum Nachlass bestritten ist

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs (Zinse, Früchte etc.) auch die Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden. Das Palais N. in Polen stand zwar im Zeitpunkt des Todes von K. noch im Eigentum des polnischen Fiskus. A. erwarb daran jedoch aufgrund ihrer Eigenschaft als Erbin der verstorbenen K. zunächst ein Nutzniessungsrecht und später ein Eigentumsrecht. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen die vor diesem Hintergrund insbesondere mit Blick auf das Palais angeordneten erbgangssichernden Massnahmen mangels ausreichender Begründung nicht ein.
iusNet ErbR 20.03.2023

Güter- und erbrechtliche Interessenwahrung für Minderjährige und Erwachsene

Veranstaltungen
Zielgruppe: Mitglieder und Mitarbeitende von KES-Behörden und Berufsbeistandschaften. Gründe für Interessenkollisionsbeistandschaften. Handlungsanweisungen für KESB und Beistandspersonen Erörterung der praktischen Rechtsfragen zum Güter-, Erbrecht (Prüfung der Pflichtteilsverletzung etc.) und Sachenrecht sowie Sozial- bzw. Privatversicherungsrecht (BVG-Freizügigkeitsguthaben oder -Kapitalleistungen, Guthaben der Säule 3a sowie bei vorhandenen Lebensversicherungen und weiteren Leistungen). Vorgehen bei Todesfällen von Erwachsenen, Pflichten und Rechte von KESB und Beistandspersonen. Kosten: Die Kosten verstehen sich inkl. Unterlagen und Verpflegung.

Seiten