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Zuständigkeit: Behaupteter fiktiver Wohnsitz, Gehörsverletzung wegen Zurückweisung von Beweismitteln

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Verwaltungsdokumente stellen lediglich Indizien für einen Wohnsitz dar, die durch eine «physische Präsenz» von gewisser Dauer bestätigt werden müssen. Vorliegend kamen als Wohnsitz sowohl Monaco als auch Gstaad infrage. Diesfalls befindet sich der Wohnsitz an dem Ort, zu dem die Person die engsten Beziehungen hat, wobei diese Frage auf der Grundlage der Gesamtheit der Umstände entschieden wird. Das angefochtene Urteil ist lückenhaft in Bezug auf die Beziehung des Erblassers zu Gstaad und die Vorinstanz beging eine Gehörsverletzung, indem sie Beweismittel ablehnte, mit denen dieser Aspekt geklärt werden sollte.
iusNet ErbR 02.08.2022

Erbteilung: Versteigerung von Liegenschaften

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Verkauf einer Erbschaftssache kommt erst in Betracht, wenn die Erbschaftssache nicht in einem Los Platz findet. Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf im Wege der Versteigerung stattzufinden. Bei Uneinigkeit der Erben entscheidet die Behörde, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll, wobei sie die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat und nur eine öffentliche Versteigerung infrage kommt, wenn keiner der Erben die Liegenschaft übernehmen will oder wenn nicht alle Erben über die finanziellen Mittel zum Erwerb der Liegenschaft verfügen.
iusNet ErbR 19.07.2022

Klage auf Ungültigkeit eines Testaments: Aktivlegitimation, Verletzung des Gehörsanspruchs, doppelter Instanzenzug

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Zwar muss die Aktivlegitimation als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen vom Richter geprüft werden, unter der Herrschaft Verhandlungsmaxime hat diese Prüfung jedoch nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts zu erfolgen, d.h. nur in dem Rahmen, den die Parteien dem Prozess zugewiesen haben. Die Aktivlegitimation ist eine implizite Tatsache, also eine Tatsache, die in einer anderen, ausdrücklich behaupteten Tatsache mit enthalten ist. Wird die implizite Tatsache nicht bestritten, gilt sie als anerkannt.
iusNet ErbR 19.07.2022

Vermächtnis eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Ausgenommen hiervon sind gemäss Art. 62 BGBB u.a. der Erwerb durch Erbgang und der Erwerb durch erbrechtliche Zuweisung. Dabei ist unter «Erbgang» der Übergang des Nachlasses von Gesetzes wegen gemäss Art. 560 ZGB zu verstehen, unter «erbrechtliche Zuweisung» die Übertragung des Eigentums an einem Nachlassgegenstand von der Erbengemeinschaft an einen einzelnen Erben. Der Erwerb eines vermachten Gegenstands durch den Vermächtnisnehmer erfüllt weder den einen noch den anderen Tatbestand. Liegt kein anderer Ausnahmetatbestand vor, ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Vermächtnis daher bewilligungspflichtig.
iusNet ErbR 27.06.2022

Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Geht es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren, so ist massgebend, ob aus Sicht einer vernünftigen Partei das Rechtsmittel hinreichend erfolgversprechend ist. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und Tatsachen sich die rechtssuchende Partei gegen diesen Entscheid wendet und ob diese Vorbringen zulässig sind. Die kantonalen Instanzen hatten die Erbunwürdigkeit des ausschlagenden Haupterben bejaht und diese auf dessen Ehefrau und Ersatzerbin übertragen. Mit ihren Vorbringen vermag die Ersatzerbin nicht gegen die vorinstanzliche Beurteilung, die Berufung sei aussichtslos, anzukommen.
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Geht es um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren, so ist massgebend, ob aus Sicht einer vernünftigen Partei das Rechtsmittel hinreichend erfolgversprechend ist. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und Tatsachen sich die rechtssuchende Partei gegen diesen Entscheid wendet und ob diese Vorbringen zulässig sind. Die kantonalen Instanzen hatten die Erbunwürdigkeit des ausschlagenden Haupterben bejaht und diese auf dessen Ehefrau und Ersatzerbin übertragen. Mit ihren Vorbringen vermag die Ersatzerbin nicht gegen die vorinstanzliche Beurteilung, die Berufung sei aussichtslos, anzukommen. – Das Gesuch um Revision dieses Entscheids wird vom Bundesgericht abgewiesen.
iusNet ErbR 24.06.2022

Vorsorgliche Massnahmen: (Vorfrageweise) Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (DE/CH)

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Im Gegensatz zur Frage, ob gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht bzw. ob diese endgültig ist (für die das Recht des Erststaates einschlägig ist), bestimmen sich die Begriffe «ordentliches Rechtsmittel» und «endgültig» gemäss Art. 25 lit. b IPRG nach Schweizer Recht. Die Vorinstanz hat den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Beschluss eines deutschen Gerichts, mit dem die Nachlasspflegschaft über einen streitigen Erbanteil angeordnet worden war, zu Recht nicht als endgültig anerkannt, da mit Beschwerde dessen Aufhebung beantragt und damit ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt worden war.
iusNet ErbR 24.06.2022

Prozessuale Stolpersteine im Zusammenhang mit der Behauptungs- und Beweislast (Widerlegung der Errungenschaftsvermutung)

Kommentierung
Prozessrechtliche Fragen
Wer die gesetzliche Errungenschaftsvermutung umstossen will, hat das Eigengut als Haupt- und nicht bloss als Gegenbeweis strikt zu beweisen (Regelbeweismass). Der Kläger muss in der Replik keine Behauptungen auf Vorrat vorbringen. Wenn durch Noven in der Duplik des Beklagten der Prozessstoff ausgedehnt wird und Kausalität zwischen der Noveneingabe des Klägers und den Dupliknoven gegeben ist, sind unechte Noven zuzulassen. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dient nicht dazu, Unsorgfalt oder prozessuale Nachlässigkeit einer anwaltlich vertretenen Partei zu korrigieren. Auch der im Scheidungsverfahren anwendbare Art. 277 Abs. 2 ZPO kann in erbrechtlichen Prozessen nicht analog herangezogen werden.
Roxana Bollinger-Bär
iusNet ErbR 27.06.2022

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