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Anfechtung der Parteikosten (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Zur Regelung des Aufsichtsverfahrens über den Willensvollstrecker sind die Kantone zuständig. Soweit das kantonale Recht auf die Bestimmungen ZPO verweist, kommen diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung und unterliegen dementsprechend nur beschränkter Prüfung. Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Namentlich wenn die Behörde sich auf Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden konnten, sind die Parteien aber ggf. auch zu Rechtsfragen anzuhören. Im Zusammenhang mit der strittigen Parteientschädigung konnte aber vorliegend keine Rede davon sein, dass die Parteien die Neuberechnung des Streitwerts nicht hätten vorhersehen können.
iusNet ErbR 21.05.2024

Erbteilung, insbesondere Ausgleichungspflicht bei gewillkürter Erbfolge

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach sich die Frage eines ausdrücklichen Ausgleichungsdispenses i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB nur im Falle der gesetzlichen Erbfolge oder einer gewillkürten Erbfolge, die gleiche oder proportionale Anteile wie das gesetzliche Erbrecht vorsieht, stellen kann. Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Grundstücks nicht einigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt. Zieht sich das Verfahren in die Länge, ist es Sache der Erben, eine Aktualisierung der Bewertung zu beantragen. Eine Neuschätzung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn das Verfahren sehr lange dauert oder wenn bei erst kurzer Verfahrensdauer die Möglichkeit einer Wertveränderung dargetan wird. In beiden Fällen muss die ursprüngliche Schätzung grob fehlerhaft geworden sein.
iusNet ErbR 21.05.2024

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit des BGFA auf Rechtsanwalt A. sowohl für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker auch für jene als Erbschaftsverwalter. Auch hinsichtlich der Berufsregelverletzung schützt es den vorinstanzlichen Entscheid. Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt muss namentlich die Schulden des Erblassers zahlen, hat ihm anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren sowie in der Lage zu sein, diese jederzeit herauszugeben, und ist auf Verlangen jederzeit und nicht erst nach Beendigung des Mandats dazu verpflichtet, eine detaillierte Rechnung vorzulegen. Zudem klärt das Bundesgericht, dass bei der Bemessung der Sanktion auch bereits gelöschte Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen sind. Als unzulässig erweist sich dagegen die im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im Amtsblatt, da sie mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht.
iusNet ErbR 21.05.2024

17. Zürcher Tagung zum Zivilprozessrecht

Veranstaltungen
Dienstag, 25. Juni 2024 - 9:30 bis 17:15
Das Zivilprozessrecht steht in einer Phase des Übergangs: Die revidierte ZPO tritt in wenigen Monaten in Kraft, die Digitalisierung der Justiz nimmt ihren Fortgang und die Entwicklung der Rechtsprechung steht ohnehin nie still. Das Seminar setzt Schwerpunkte bei zentralen Aspekten der ZPO-Revision und verschafft einen Überblick über die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung und über den Stand des Digitalisierungsprojekts Justitia 4.0. Das Seminar richtet sich an Praktikerinnen und Praktiker des Zivilverfahrensrechts aus Advokatur, Justiz und Unternehmen.

Willensvollstreckung / Erbschaftsverwaltung

Veranstaltungen
Donnerstag, 24. Oktober 2024 - 8:30 bis 12:00
Die Willensvollstreckung ist in der Schweiz ein beliebtes und oft benutztes Instrument in der Erbteilung. Treuhänder sind häufig Vertraute ihrer Klienten und werden daher immer wieder als Willensvollstrecker eingesetzt. Da die Treuhänder die finanzielle Seite ihrer Klienten bestens kennen, ist die Eignung auch für die Einsetzung als Erbschaftsverwalter oder Erbenvertreter gegeben. Das Seminar stellt die drei Instrumente der Willensvollstreckung, Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung vor, zeigt die wesentlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten auf und gibt Tipps für die Praxis, indem beispielhaft auch Fallstricke erörtert werden. Die Referenten führen in Kurzvorträgen in die verschiedenen Themen ein und illustrieren das Referat anhand von Beispielen aus der Praxis. Das Seminar wendet sich an Treuhänder, Steuerexperte, Anwälte und alle Berater, welche als Willensvollstrecker u.a. aufgrund eines Näheverhältnisses zu Klienten ernannt werden könnten.

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