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Mitwirkung der Behörde bei der Teilung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Mitwirkung der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB vorzusehen, verstösst nicht schon allein aus dem Grund gegen Bundesrecht, dass gestützt auf die auf der Grundlage von Art. 609 Abs. 2 ZGB erlassene kantonale Gesetzgebung schon ein Notar mit der Teilung beauftragt wurde, denn die Aufgaben des mit der Teilung beauftragten Notars und des Behördenvertreters sind klar zu trennen. Allein durch die Beauftragung eines Notars mit der Teilung ist auch das Risiko einer Vereitelung der Teilung noch nicht gebannt, denn nur die Behörde bzw. deren Vertreter kann an der Stelle eines sich hartnäckig weigernden Schuldner-Erben eine Teilungsvereinbarung abschliessen.
iusNet ErbR 12.09.2024

Testamentseröffnung: Frage, ob eine Person als Willensvollstreckerin eingesetzt wurde

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, als es daraus, dass «Verwalterin ist alleinig A.» im Testament der Erblasserin unmittelbar auf die Anordnung folgt, dass die noch minderjährigen eingesetzten Erben C. und D. erst ab vollendetem 25. Lebensjahr von D. über die Erbschaft verfügen dürfen, schloss, dass die Erblasserin – zumal A. die Mutter von C. und D. sei – auf die elterliche Verwaltung des Kindesvermögens habe hinweisen wollen, die vorliegend über die Volljährigkeit hinaus dauern solle. Willkür ergibt sich nicht daraus, dass das Obergericht das Testament nicht umfassend, d.h. wie das hierfür zuständige Zivilgericht, ausgelegt hat, denn im Testamentseröffnungsverfahren geht es um eine Prima-facie-Beurteilung der Ausgangslage und es wäre auch das ordentliche Zivilgericht nicht gezwungen, von sich aus Abklärungen zu treffen.
iusNet ErbR 12.09.2024

Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben bzw. schlägt der einzige nächste gesetzliche Erbe die Erbschaft aus, ohne dass daneben mindestens ein eingesetzter Erbe erbt, führt dies grundsätzlich zur Liquidation des Nachlasses durch das Konkursamt. Es erfolgt weder ein Eintritt nachfolgender Erben noch ein Anwachsen des ausgeschlagenen Erbteils an Miterben. Davon statuiert Art. 575 Abs. 1 ZGB eine Ausnahme: Verlangen die Erben bzw. (auch nur) einer von ihnen bei der Ausschlagung, dass die auf sie folgenden Erben vor der Liquidation noch angefragt werden, hat die Behörde den nachfolgenden Erben Kenntnis von der Ausschlagung zu geben und ihnen eine einmonatige Frist zur Annahme der Erbschaft zu setzen.
iusNet ErbR 26.09.2024

Nachweis der Einhaltung der Berufungsfrist

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Der Rechtssuchende trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Eingabe. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Ein Anwalt, der vom My-Post-24-Automaten eine Quittung mit dem Datum der Einlieferung erhält, kann nicht voraussehen, dass die Sendung nicht an diesem Tag registriert wird. Dies umso weniger, wenn die Angaben in der Sendungsverfolgung zunächst mit dieser Quittung übereinstimmen, die Post aber später aufgrund eines Problems mit der Frankatur die ursprüngliche Sendungsnummer mit einer neuen überklebt, für die die Sendungsverfolgung die Einlieferung erst am Folgetag anzeigt. Es kann ihm daher in einer solchen Situation nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht unverzüglich Beweise für die rechtzeitig erfolgte Eingabe vorgelegt hat.
iusNet ErbR 12.09.2024

Berechnung des Endes von Monatsfristen – Bundesgericht klärt Auslegung der Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht klärt die umstrittene Frage, wie die Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO auszulegen sind. Während nach der Mehrheit der Lehre die beiden Absätze so zu kombinieren sind, dass der «Tag, an dem die Frist zu laufen begann», gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO definiert wird als der Tag, der einer Mitteilung oder dem Eintritt eines Ereignisses folgt, tritt eine Minderheit dafür ein, dass sich Abs. 1 nur auf Tagesfristen bezieht, während für die Berechnung einer Frist nach Monaten der Ereignistag selbst den relevanten Bezugspunkt darstellt. Das Bundesgericht schliesst sich der Minderheitsmeinung an, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht nur nach dem EuFrÜb, sondern auch nach der ZPO verpasst hat. Da die Frage erstmals geklärt wurde, die bisherige Rechtsprechung uneinheitlich war und sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf einen Grossteil der Lehre stützen konnte, heisst es die Beschwerde dennoch gut.
iusNet ErbR 27.08.2024

Schulthess Forum Erbrecht Aktuell

Veranstaltungen
Dienstag, 22. Oktober 2024 - 17:00 bis 19:00
Angesichts der aktuellen Herausforderungen, die an Berater im Zusammenhang mit der Gestaltung der Nachlassplanung im Vorfeld der JUSO Erbschaftssteuerinitiative gestellt werden, möchten wir Sie zu einem Schulthess Forum Round Table Erbrecht einladen. In kleiner Runde bietet dieses Format die Möglichkeit zum direkten Austausch und zur Erarbeitung von Konzepten sowie Vorgehensweisen als Antworten auf die Initiative. Die Diskussion eröffnen Impulse aus dem Erbrecht und aus dem Steuerrecht. Es werden Gestaltungsmöglichkeiten, erste Massnahmen und der aktuelle Handlungsbedarf diskutiert. Eine Einschätzung der Fristen und des politischen Zeitverlaufs wird ebenso Thema sein, wie die Frage, was Gründern und Startups zu raten ist, die sich mit einer bahnbrechenden Idee in der Schweiz niederlassen wollen. Welche Form von Vermögen wird zu besteuern sein? Welche Assets können wie geteilt und ausgelagert werden? Den Abschluss rundet wie gewohnt ein gemeinsamer Apéro mit der Möglichkeit zum weiteren Austausch ab. Nutzen Sie die Gelegenheit, und diskutieren Sie mit erfahrenen Praktikerinnen und Praktikern in einem geschlossenen Kreis die Chancen zur Gestaltung, deren fristgerechte Umsetzung und die Herausforderungen der kurz- und langfristig sinnvollen Handlungsalternativen. Tauschen Sie sich mit Kolleginnen und Kollegen zu den Lösungsansätzen, die den Verbleib in der Schweiz in den Vordergrund stellen, aus. Die Plätze sind stark limitiert.

Nachlass- und Schenkungssteuer zur Bekämpfung der Klimakrise

Gesetzgebung
Erbschaftssteuer

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)»

Die frühestens 2026 zur Abstimmung kommende Eidgenössische Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» fordert die Einführung einer Bundeserbschafts- und -schenkungssteuer mit einem Steuersatz 50%, wobei ein Freibetrag von 50 Millionen Franken vorgesehen ist. Der Ertrag soll zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft verwendet werden. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hätte der Bundesrat eine Verordnung in Kraft zu setzen, die auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme der Initiative ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung finden soll. Auch deshalb hat die Initiative hohe Wellen geworfen.
iusNet ErbR 12.09.2024

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