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Nur Abschiedsbrief oder auch Testament?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der vom Erblasser eigenhändig geschriebene, datierte und unterzeichnete Abschiedsbrief erfüllt die Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments. Darüber hinaus bringt der Satz «Tout ce que je possède te revient de droit et vous aidera dans un 1er temps» eindeutig die Willensbekundung des Erblassers, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen, zum Ausdruck. Interpretationsbedürftig ist einzig der Ausdruck «de droit», der nicht korrekt wäre, wenn man Art. 462 ZGB berücksichtigt, der vorsieht, dass der überlebende Ehegatte die Hälfte erbt, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Diese Auslegungsschwierigkeit reicht jedoch nicht aus, um auszuschliessen, dass es sich um eine Verfügung von Todes wegen handelt.
iusNet ErbR 26.04.2024

Internationale Doppelbesteuerung und Steuerausscheidung bei der Erbschaftssteuer – ein Überblick

Fachbeitrag
Erbschaftssteuer
Internationales Erbrecht
Die Gefahr von Doppelbesteuerungen ist im internationalen Verhältnis deshalb besonders hoch, weil kein übergeordnetes Doppelbesteuerungsverbot existiert. Insbesondere international unterschiedliche Anknüpfungspunkte und Besteuerungssysteme sowie die unterschiedliche Erfassung von unentgeltlichen Zuwendungen können zu konkurrierenden Besteuerungsansprüchen führen. Der Beitrag skizziert mögliche Entstehungsgründe von Doppelbesteuerungen, die Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Grundzüge der internationalen Steuerausscheidung. Der Beitrag zeigt auf, dass mögliche Steuerfolgen im Rahmen der Nachlassplanung niemals isoliert aus Schweizer bzw. erblasserischer Perspektive zu betrachten sind, sondern dass immer auch nachlass- und länderspezifische Anknüpfungen sowie Steuerfolgen auf Stufe der empfangenden Person zu prüfen sind.
Tobias Kaufmann
iusNet ErbR 29.04.2024

Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist aus wichtigem Grund

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Das Gesuch um Verlängerung oder Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gehört zwar zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und fällt daher in den Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Es handelt sich jedoch um die sog. eingeschränkte oder soziale Untersuchungsmaxime, d.h., die Parteien sind nicht davon entbunden, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben dem kantonalen Gericht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 576 ZGB relevante Tatsachen – insb. zum Zeitpunkt, in dem sie vom gegen den Erblasser eröffneten Nachsteuerverfahren erstmals erfuhren – nicht vorgetragen. Die Abweisung des Gesuchs vorab wegen verspäteter Geltendmachung ist nicht zu beanstanden.
iusNet ErbR 12.04.2024

Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Rechtsprechung, wonach bei einem Rückweisungsentscheid ein anfechtbarer (Quasi-)Endentscheid anzunehmen ist, wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum verbleibt, stammt von den öffentlich-rechtlichen Abteilungen, während nach der Rechtsprechung der Zivilabteilungen das vorliegend angefochtene Urteil, mit welchem die Erstinstanz angewiesen wird, die Erbschaftsverwaltung anzuordnen, einen Erbschaftsverwalter zu ernennen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Aufgabe als Willensvollstreckerin zu entbinden, als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob der Erstinstanz noch ein Entscheidungsspielraum verbleibt oder nicht.
iusNet ErbR 12.04.2024

1. Workshop Erbrecht

Veranstaltungen
Mittwoch, 3. Juli 2024 - 13:30 bis 17:00
Aktuelle Fragen zu seit der Erbrechtsrevision von 2020/2023 neu geltenden Gesetzesbestimmungen und zu Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung und prozessualen Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche. Zum einen werden, anhand von kurzen Fallbeispielen, in der Literatur aufgeworfene und kontrovers beantwortete Fragen zu den revidierten Art. 494 bzw. 216 und 532 ZGB diskutiert; zum andern wird ein Fall behandelt, welcher in der Hauptsache vom Bundesgericht entschieden worden ist, unter Berücksichtigung der «Prozessgeschichte», einschliesslich mehrerer erst- und zweitinstanzlicher Zwischenentscheide. Die Teilnehmenden benötigen dazu: ZGB, OR, ZPO, SchKG und BGG.

Erbteilungsklage: Kostenvorschuss zulasten der beklagten Partei (Abgrenzung actio duplex/Widerklage)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Erbteilungsklage ist eine doppelseitige Klage (actio duplex). Jede Partei kann Anträge stellen, ohne Widerklage erheben zu müssen. Der beklagte Miterbe, der sich darauf beschränkt, Anträge auf der Grundlage der in der Klageschrift aufgelisteten Nachlassaktiven zu stellen, wird nicht kostenvorschusspflichtig. Vorliegend machte die Beklagte jedoch einen eigenen Teilungsanspruch geltend, in dessen Rahmen sie Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche in Bezug auf zusätzliche Aktiva erhob, wodurch sich die Berechnungsmasse erheblich erhöhte. Die materiell-rechtlichen Anträge der Beklagten gingen daher über den Rahmen einer actio duplex hinaus und ein Kostenvorschuss zu ihren Lasten ist grundsätzlich zulässig.
iusNet ErbR 28.03.2024

Imputation des libéralités entre vifs : L’imputation de la libéralité réductible sur la réserve ou sur la quotité disponible

Imputation des libéralités entre vifs : L’imputation de la libéralité réductible sur la réserve ou sur la quotité disponible
Herabsetzungsklage | Anrechnung von Zuwendungen unter Lebenden | Anrechnung auf den Pflichtteil

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