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Zustellung einer gerichtlichen Urkunde; öffentliches Inventar

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die vorliegend an den nicht durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter erfolgte Zustellung des angefochtenen Entscheids war nicht ordnungsgemäss. Daher ist für den Fristenlauf der Tag massgebend, an dem die Parteien vom Entscheid und seiner Begründung Kenntnis nehmen konnten. Das öffentliche Inventar dient nur dazu, die Erben über die Aktiva und Passiva des Nachlasses zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Haftung für die Schulden zu beschränken, indem sie die Annahme unter öffentlichem Inventar erklären. Über Bestand und Höhe von Erbschaftsaktiva und -passiva ist ggf. in einem späteren Zivilprozess zu befinden.
iusNet ErbR 21.11.2023

Inventar bei Nacherbeneinsetzung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Beim in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung zu erstellenden Inventar handelt es sich um ein Sicherungsinventar. Die zuständige Behörde muss zum Zweck der Errichtung des Inventars von den Erben und von Dritten Auskünfte über das Vermögen des Erblassers per Todestag erhalten können, nicht aber über das, was vorher geschehen ist. Die Anordnung zur Auskunftserteilung kann mit Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB verbunden werden. Das Recht auf Auskunft von Dritten kann jedoch mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht über den Sicherungszweck des Inventars hinausgehen. Die Behörde kann insb. keine Informationen über Vermögenswerte erhalten, an denen der Erblasser nur wirtschaftlich berechtigt war, oder wenn das Recht auf Auskunft bestritten wird, da in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht endgültig über Bestand und Umfang des Auskunftsanspruchs entschieden werden kann.
iusNet ErbR 23.11.2023

Dahinfallen vorsorglicher Massnahmen wegen nicht rechtzeitiger Prosequierung?

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Der Erbe A.B. erwirkte gegen seinen Bruder V. vorsorgliche Massnahmen bezüglich des in der Schweiz gelegenen mütterlichen Nachlasses, wobei ihm das Gericht Frist zur Einleitung der Klage setzte. Vorliegend ergibt sich, dass es in dem in Monaco bereits hängigen Verfahren darum geht, die Tragweite einer von A.B. in Monaco abgegebenen Erbverzichtserklärung zu bestimmen. Sollte A.B. obsiegen, hätte diese Erklärung keine Bedeutung in der Schweiz. Letztlich geht es also um den Schutz der Rechte von A.B. an den in der Schweiz gelegenen beweglichen und unbeweglichen Nachlasswerten, die auch Gegenstand der vorsorglichen Massnahmen sind, weshalb das Verfahren als Klage in der Hauptsache anzusehen ist, das die Massnahmen stützt.
iusNet ErbR 23.11.2023

Schulthess Forum Erbrecht 2024: Aktuelles zur Nachlassplanung

Veranstaltungen
Dienstag, 19. März 2024 - 9:00 bis 17:30
Das neue Erbrecht ist in Kraft getreten, pendent sind noch die Revision des 12. Kapitels des IPRG, die Einführung des Unternehmenserbrechts sowie die Motion zur Stärkung der Familienstiftungen. Am Schulthess Forum Erbrecht 2024 werden Sie über die neuesten Entwicklungen im Erbrecht informiert.

Vorsorgliche Massnahmen: Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Auffassung der Vorinstanz, dass es für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an der Notwendigkeit fehle, weil bereits eine Anmerkung des Erbschaftsverwalters im Grundbuch erfolgt sei, ist nicht willkürlich. Die Ansichten der Lehre über die informative oder deklarative Wirkung von Anmerkungen gehen zwar auseinander. Es herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Anmerkung ist, jedem Dritten entgegengehalten werden kann. Die vorzumerkende Verfügungsbeschränkung böte kaum einen zusätzlichen Schutz. Die Vorinstanz erwähnt zudem, dass im Rahmen einer Erbschaftsklage grundsätzlich keine vorsorglichen Massnahmen auf Antrag der Erben angeordnet werden dürfen, wenn bereits die Erbschaftsverwaltung angeordnet ist.
iusNet ErbR 07.11.2023

Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Urkunden, die den Nachlass betreffen

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Das Fehlen einer Bescheinigung darüber, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder dieser endgültig ist, führt nach der Rechtsprechung nicht zur Verweigerung der Anerkennung, wenn die Tatsache, dass der Entscheid rechtskräftig geworden ist, nicht bestritten wird oder aus den übrigen Akten hervorgeht. Überspitzter Formalismus ist auch hinsichtlich des Erfordernisses einer vollständigen und beglaubigten Ausfertigung der Entscheidung zu vermeiden. Wird die Echtheit der Entscheidung nicht bestritten oder ergibt sie sich aus den Akten, kann von der Beibringung des formalen Nachweises abgesehen werden.
iusNet ErbR 06.11.2023

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