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Wert des vom Erblasser zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts übertragenen Grundstücks in der Erbteilung

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Übertragung einer Immobilie mit vorbehaltenem Wohnrecht ein Sonderfall einer gemischten Schenkung; der kapitalisierte Wert des Wohnrechts muss bei der Ermittlung des Schenkungsumfangs berücksichtigt werden, da für die Frage, ob die Zuwendung vollständig unentgeltlich ist oder nicht, auf den Zeitpunkt abgestellt wird, da sie erfolgte. Eine Auseinandersetzung mit der Kritik, welcher dieser Rechtsprechung durch die Lehre erwachsen ist, erübrigte sich in casu, weil der Erblasser eine Gegenleistung für das Wohnrecht erbrachte.
iusNet ErbR 07.04.2021

Rückforderung der Kosten der Testamentseröffnung bei konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht. Die Wirkung der Konkurseröffnung ist dabei dieselbe wie bei den übrigen Konkurseröffnungen. Die Gläubigerforderungen richten sich nunmehr gegen die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation. Das gilt grundsätzlich auch für die Forderung eines Erben auf Rückerstattung der von ihm vorab bezogenen Testamentseröffnungskosten.
iusNet ErbR 07.04.2021

Zu Unrecht angeordnete Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die Behörde nach Einlieferung der Verfügung den provisorischen Besitz am Nachlass zu regeln. Grundsätzlich ist die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen. Die Erbschaftsverwaltung kann ausnahmsweise und als Massregel zur Sicherung des Erbgangs im Falle eines Interessenkonflikts oder einer möglichen Gefährdung der Rechte anderer Erben oder Dritter angeordnet werden.
iusNet ErbR 16.03.2021

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach Pfändung des Liquidationsanteils eines Miterben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Aufgrund einer Verarrestierung oder Pfändung eines Erbanteils können die Miterben nicht mehr selbständig in für die Gläubiger des betriebenen Miterben verbindlicher Weise teilen, da sie sonst ohne Weiteres in der Lage wären, den Schutzzweck von Art. 609 ZGB zu vereiteln. Weder der Schuldner noch an seiner Stelle das Betreibungsamt können mit verbindlicher Wirkung für die Gläubiger der Teilung zustimmen. Wollen die Erben schon vor dem Verwertungsstadium teilen, müssen sie dies dem Betreibungsamt melden, das an die zuständige Behörde zu gelangen hat, damit diese mitwirke.
iusNet ErbR 16.03.2021

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