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Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Liegenschaften in der Erbteilung

Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

A. ist die Ehefrau, C., F. und B. sind die Kinder von D. Nach dem Tod von D. wurde das landwirtschaftliche Gewerbe in seinem Nachlass F. zugeteilt. Diese übernahm den Hof und lebte mit ihrer Mutter A., ihrer Schwester B. und ihren beiden Neffen G. und H. auf dem Anwesen. Nachdem F. 2014 verstarb, verlangen sowohl der Bruder C. einerseits als auch die Mutter A. und die Schwester B. anderseits die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes. Die Vorinstanz entschied zugunsten von C. Dagegen erhoben A. und B. Berufung. 

A. und B. werfen der Vorinstanz vor, ihre persönliche Situation ausser Acht gelassen zu haben. Sie machen geltend, dass sie ihr Leben über mehrere Jahrzehnte auf dem Hof aufgebaut hätten und dass durch die Zuteilung an sie der Wunsch der verstorbenen F. erfüllt werden könne, das Familienerbe dereinst ihrem Neffen H. zu übergeben. Demgegenüber stellt sich C., der die enge Verbindung von A. und B. nicht bestreitet, auf den Standpunkt, er erfülle als einziger die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 BGBB.

Obwohl das Vorhandensein einer engen Bindung an den Betrieb oder von Nachkommen, die in der Lage sind, diesen zu übernehmen, die...

iusNet ErbR 26.04.2021

 

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