Das Vorhandensein einer engen Bindung an den Betrieb oder von Nachkommen, die in der Lage sind, diesen zu übernehmen, kann u.U. die Zuteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen von mehreren Antragssteller rechtfertigen. Die genannten Elemente i.Z.m. der persönlichen Situation der Erben sind jedoch erst dann zu berücksichtigen, wenn die Antragsteller i.S.v. Art. 20 Abs. 2 BGBB in Konkurrenz zueinander treten, d.h., wenn sie alle die Zuteilungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 1 ZGB gleichermassen erfüllen.