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Erbrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Liegenschaften der Erbteilung

Liegenschaften in der Erbteilung

Liegenschaften in der Erbteilung

Integrale Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaftung: Bestimmung des Anrechnungswerts; Ertragswertschätzung

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Die behördliche Schätzung des Ertragswerts ist endgültig und für die Zivilgerichte verbindlich, d.h. der freien gerichtlichen Beweiswürdigung entzogen. Aufzuheben hat das Zivilgericht diese nur, wenn sie an groben Mängeln leidet. Sie ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem der Übernehmer Eigentümer des Objekts wird, d.h. vorliegend auf den Zeitpunkt des Urteils über die Erbteilung bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Eine Schätzung auf der Grundlage einer im massgeblichen Zeitpunkt veralteten Schätzungsanleitung leidet ebenso an einem groben Mangel wie eine aufgrund einer sehr langen Verfahrensdauer weit zurückliegende Schätzung.
iusNet ErbR 12.05.2023

Gewinnanspruch von Miterben gemäss BGBB / Zweckentfremdung

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung kann nur dann eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. d BGBB darstellen, wenn sie ein gewisses Ausmass annimmt; dies ist im Einzelfall anhand der Dauer und Intensität der Nutzung sowie der Ertragssteigerung, die durch die Nutzungsänderung erzielt werden kann, zu ermitteln. Vorliegend war nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verkannt oder seinen Ermessensspielraum missbraucht hätte, als es feststellte, dass der Beschwerdegegner trotz der Vermietung einer Wohnung im Bauernhaus an Nichtlandwirte die Parzelle insgesamt noch landwirtschaftlich nutzt und dass die Vermietung im Vergleich zur landwirtschaftlichen Nutzung zu keiner nennenswerten Einkommenssteigerung führte.
iusNet ErbR 21.10.2022

Anfechtung eines Erbteilungsvertrags wegen Grundlagenirrtums (Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Erbteilung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Liegenschaften in der Erbteilung
Da kein Sondertatbestand erfüllt war, unter welchem die Beschwerdegegner die Zuweisung der nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke zum Ertragswert hätten verlangen können, sind diese in der Erbteilung nicht zum Ertrags-, sondern zum Verkehrswert anzurechnen. Das Bundesgericht bejahte sowohl die subjektive als auch die objektive Wesentlichkeit des diesbezüglichen Irrtums der Beschwerdeführerin. Dass sie weitere Abklärungen allenfalls fahrlässig unterliess, steht der Anfechtung des Erbteilungsvertrags wegen Grundlagenirrtums nicht entgegen, führt aber ggf. zu Schadenersatzansprüchen.
iusNet ErbR 07.09.2021

Nichtentlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB (einschl. Beschwerdelegitimation des Willensvollstreckers)

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Das Kantonsgericht bejaht grundsätzlich die Legitimation des Willensvollstreckers zur Beschwerde gegen die verweigerte Entlassung eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich des BGBB. Bei der Aufteilung eines Grundstücks mit gemischter Nutzung erfolgt die Nichtentlassung des landwirtschaftlichen Teils des Grundstückes aus dem Geltungsbereich des BGBB jedoch von Gesetzes wegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
iusNet ErbR 17.08.2021

Herabsetzbarkeit von Grundstückschenkungen (mit Wohnrechtsvorbehalt) an den Ehegatten

Kommentierung
Liegenschaften in der Erbteilung
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen (gemischte) Grundstückschenkungen an den Ehegatten im Umfang ihrer Unentgeltlichkeit stets der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Behält sich der Schenker ein entgeltliches Wohnrecht vor, stellt dies keine Gegenleistung dar. Umstritten ist demgegenüber, ob ein anlässlich der Grundstückschenkung errichtetes unentgeltliches (Nutzniessungs- oder) Wohnrecht zugunsten des Schenkers eine Gegenleistung darstellt. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Kapitalwert des vorbehaltenen (Nutzniessungs- oder) Wohnrechts in der öffentlichen Urkunde festzuhalten und die erbrechtlichen Auswirkungen der Grundstückschenkung verbindlich zu regeln.
Felix Horat
iusNet ErbR 28.06.2021

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