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Persönliche Verhältnisse

Anspruchsreihenfolge, wenn mehr als ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes verlangt

Rechtsprechung
Liegenschaften in der Erbteilung
Konkurrenzfälle, d.h. die Anspruchsreihenfolge, wenn mehr als ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes verlangt und auch mehr als ein Erbe die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 BGBB erfüllt, sind im BGBB in Art. 19 und 20 geregelt. Bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung gehen die Zuweisungsansprüche der pflichtteilsgeschützten Erben denjenigen von anderen Erben vor. Kommt unter den Erben keine Einigung zustande, so erfolgt die Zuweisung aufgrund der persönlichen Verhältnisse. Die Frage, welche Kriterien bei deren Beurteilung zu berücksichtigen sind, steht im Ermessen des Gerichts. Es gibt keine abschliessende Liste.
iusNet ErbR 27.11.2024

Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Liegenschaften in der Erbteilung
Das Vorhandensein einer engen Bindung an den Betrieb oder von Nachkommen, die in der Lage sind, diesen zu übernehmen, kann u.U. die Zuteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes an einen von mehreren Antragssteller rechtfertigen. Die genannten Elemente i.Z.m. der persönlichen Situation der Erben sind jedoch erst dann zu berücksichtigen, wenn die Antragsteller i.S.v. Art. 20 Abs. 2 BGBB in Konkurrenz zueinander treten, d.h., wenn sie alle die Zuteilungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 1 ZGB gleichermassen erfüllen.
iusNet ErbR 26.04.2021