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Transmortale Vollmacht; Vertretung der noch nicht bekannten Erben im Beschwerdeverfahren, wenn der Beschuldigte während des Untersuchungsverfahrens stirbt

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Stirbt der Beschuldigte noch während des Untersuchungsverfahrens, ist dieses infolge Eintretens eines Prozesshindernisses einzustellen und eine allfällige Einziehung von Vermögenswerten zulasten der Erben anzuordnen. Prozessvollmachten über den Tod hinaus sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Das dem Rechtsvertreter erteilte Mandat besteht nach h.L. und Rechtsprechung auch aufgrund der Natur des Geschäfts zumindest so lange weiter, bis die Erben ermittelt sind und sich zum Fortgang des Verfahrens äussern können.
iusNet ErbR 22.10.2021

Geltendmachung von Erbansprüchen, wenn der Nachlass im Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt ist

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Kindesverhältnis von A. zu seinem vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesrechts verstorbenen Vater war nach Inkrafttreten des neuen Rechts festgestellt worden. Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass A. seinen Erbanspruch mit der (bereits verjährten) Erbschaftsklage und nicht mit der (unverjährbaren) Erbteilungsklage hätte einfordern müssen, da der väterliche Nachlass zum Zeitpunkt der Feststellung des Kindesverhältnisses bereits geteilt war. Vor Bundesgericht nicht umstritten war, dass die Berufung des Beschwerdeführers zur Erbfolge aufgrund der Gutheissung seiner Vaterschaftsklage rückwirkend auf den Tag seiner Geburt erfolgt.
iusNet ErbR 22.10.2021

Erben wider Willen? – Die Möglichkeiten des (teilweisen) Erbschaftserwerbes

Kommentierung
Nachlassabwicklung

Cour de Justice/GE, Urteil DAS/91/2021 vom 25. März 2021

Die Genfer Cour de Justice hat entschieden, dass eine teilweise Ausschlagung unzulässig sei, u.a. da sie die Erbenstellung unberührt lässt. Der Entscheid ist im Ergebnis zu begrüssen, auch wenn die Zulässigkeit einer teilweisen Ausschlagung in der Lehre kontrovers diskutiert wird. Ein bundesgerichtliches Urteil zu diesem Thema fehlt noch immer. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung muss der Erbe deshalb auf andere Möglichkeiten zurückgreifen, um im Ergebnis die (Rechts-)Folgen einer teilweisen Ausschlagung zu erreichen.
Karoline Eder
iusNet ErbR 26.10.2021

Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter wegen behaupteter Kompetenzüberschreitung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Mit einer «Convention Transactionnelle» zog ein Erbenvertreter nicht nur die Baueinsprache zurück, sondern gab auch eine der Erbengemeinschaft zustehende Bauverbotsdienstbarkeit auf. Obwohl dies mit einer sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses, die auf dessen Erhaltung und vorsichtige Vermehrung gerichtet ist, nicht vereinbar ist und der Erbenvertreter seine Befugnisse überschritten hat, bleibt es vorliegend bei einer Ermahnung und Weisungen an den Erbenvertreter. Denn die Convention wurde bereits beidseitig erfüllt und bedurfte zu ihrer Gültigkeit auch keiner Ratifikation.
iusNet ErbR 30.09.2021

Anordnung der Erbschaftsverwaltung bei Erbschaft mit Auslandsbezug/Verspätung des Gesuchs?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Die kantonale Instanz vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftsverwaltung in den Anwendungsbereich von Art. 89 IPRG falle, da ihr Zweck darin bestehe, den Zustand und den Wert des Vermögens des Verstorbenen zu erhalten. Im vorliegenden Fall sei die Erbschaftsverwaltung zwar verspätet beantragt worden, dieser Umstand nehme der beantragten Massnahme aber nicht ihren Schutzcharakter. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde, mit der die Ehefrau und der Sohn des Verstorbenen die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung fordern, nicht ein, da die qualifizierten Rügeanforderungen nicht erfüllt sind.
iusNet ErbR 30.09.2021

Vom Erblasser in der Steuererklärung nicht deklarierte Schenkungen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Nachdem aus dem Auszug des Steuerregisters ersichtlich ist, dass die nach Deutschland weggezogene Schenkerin in der fraglichen Periode im Kanton Waadt unbeschränkt steuerpflichtig war, durfte das Kantonsgericht in Anbetracht aller Umstände willkürfrei und ohne Abnahme der zusätzlich beantragten Beweise davon ausgehen, dass die Schenkerin im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitz i.S. des kantonalen Schenkungssteuergesetzes im Kanton Waadt hatte. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Besteuerung der fraglichen Schenkungen grundsätzlich zu bestätigen.
iusNet ErbR 30.09.2021

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