iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Node

Bedeutung der Erbenstellung des sich einem Teilurteil widersetzenden Ehegatten

Rechtsprechung
Vorsorge- und Nachlassplanung
Ein Teilentscheid im Scheidungspunkt ist nicht ausgeschlossen, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über die Scheidungsfolgen überwiegt. Das Interesse des einen Ehegatten am Wegfall der Erbenstellung vermag dasjenige des anderen an deren Beibehaltung für sich allein nicht zu überwiegen. Das Interesse an der Nachlassplanung geht jedoch über das blosse Interesse hinaus, den ungeliebten Ehegatten als potenziellen Erben «loszuwerden».
iusNet ErbR 31.08.2021

Aus dem kantonalen Recht abgeleitete materiell-rechtliche Wirkung des Sicherungsinventars erweist sich als bundesrechtswidrig

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Weder können die Kantone aus Art. 553 Abs. 3 ZGB die Kompetenz ableiten, das Sicherungsinventar mit einer über das Bundesrecht hinausgehenden materiell-rechtlichen Wirkung auszustatten, noch darf das kantonale Recht das im ZGB verankerte Recht der Erben beschneiden, die Teilung selbständig durchzuführen. Soweit der angefochtene Entscheid aus dem kantonalen Recht ableitet, die Zustimmungserklärungen der Parteien zum kantonalen Inventar seien auch im Fall parteiautonomer Teilung verbindlich, verletzt er Bundesrecht.
iusNet ErbR 24.08.2021

Anfechtung eines Erbteilungsvertrags wegen Grundlagenirrtums (Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Erbteilung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Liegenschaften in der Erbteilung
Da kein Sondertatbestand erfüllt war, unter welchem die Beschwerdegegner die Zuweisung der nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke zum Ertragswert hätten verlangen können, sind diese in der Erbteilung nicht zum Ertrags-, sondern zum Verkehrswert anzurechnen. Das Bundesgericht bejahte sowohl die subjektive als auch die objektive Wesentlichkeit des diesbezüglichen Irrtums der Beschwerdeführerin. Dass sie weitere Abklärungen allenfalls fahrlässig unterliess, steht der Anfechtung des Erbteilungsvertrags wegen Grundlagenirrtums nicht entgegen, führt aber ggf. zu Schadenersatzansprüchen.
iusNet ErbR 07.09.2021

Streitgenössische Nebenintervention

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach die streitgenössische Nebenintervention zulässig ist, wenn ein Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbare Wirkungen nicht nur für die Hauptparteien, sondern auch für den Nebenintervenienten hat und diese Wirkungen nicht durch Art. 77 ZPO vermieden oder gemildert werden können. Diesfalls werden auch Prozesshandlungen des Nebenintervenienten berücksichtigt, die denjenigen der unterstützten Hauptpartei widersprechen. In casu wehrte sich der streitgenössische Nebenintervenient erfolgreich gegen die Aufhebung des Entscheids, mit dem die KESB dem Grundstückverkauf zugestimmt hatte.
iusNet ErbR 09.09.2021

(Un-)Verbindlichkeit der Prozessabstandserklärung hinsichtlich des Erbteilungsprozesses

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht hat die vorinstanzliche Ansicht, gemäss welcher B einem zur Anfechtung berechtigenden Grundlagenirrtum unterlegen sei, verworfen und entschieden, dass B rechtswirksam den Prozessabstand erklärt habe. Der Entscheid ist im Ergebnis zwar vertretbar, überzeugt jedoch in der Begründung nicht vollends.
Nicolai Brugger
iusNet ErbR 30.08.2021

Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gegenüber den Erben

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Zweck der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Soweit die Rückforderung in Anwendung der längeren strafrechtlichen Frist fünf Jahre übersteigt, stellt sie nicht etwa eine Strafsanktion dar, die höchstpersönlicher Natur ist, sondern es soll auch hier dem Legalitätsprinzip zum Durchbruch verholfen werden, wobei aufgrund der deliktischen Verletzung die Wohltat der Verwirkung später eintritt. Die strafrechtliche Frist dient zudem der Harmonisierung mit anderen Rechtsvorschriften. Sie ist daher auch gegenüber den Erben des Empfängers der unrechtmässigen Leistungen anwendbar.
iusNet ErbR 24.08.2021

Seiten