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Mietrechtlicher Kündigungsschutz einzelner Erben: Schutzwürdiges Interesse und Aktivlegitimation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
In einer Erbengemeinschaft kann jedes Mitglied das Recht, sich gegen eine missbräuchliche Kündigung zu wehren, für sich allein anrufen, sofern es die Wohnung des Erblassers tatsächlich bewohnt hat und weiterhin bewohnt, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Kündigung hat. Da die Miterben eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, müssen jedoch alle Erben als Parteien am Prozess beteiligt sein. Ein Erbe ist m.a.W. zur alleinigen Anfechtung legitimiert, sofern er neben dem Vermieter auch die klageunwilligen Miterben ins Recht fasst.
iusNet ErbR 20.12.2021

Erbunwürdigkeit eines Pflegefachmanns, dem eine Patientin aus Dankbarkeit ihr Haus vermacht hatte

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
A. war nicht nur Pfleger, sondern auch Beistand, Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter von H.B. Aufgrund des ausserordentlichen Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisses wäre A. spätestens, als er Kenntnis von seiner erbrechtlichen Begünstigung durch H.B. erhielt, verpflichtet gewesen, H.B. darüber aufzuklären, dass er seine Dienstleistungen als amtlich eingesetzter Beistand sowie im Rahmen eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrags und nicht auf der Basis eines Freundschaftsverhältnisses erbringe. Im Lichte der weiteren Umstände haben die kantonalen Gerichte die Voraussetzungen einer Erbunwürdigkeit ohne Verletzung von Bundesrecht bejaht.
iusNet ErbR 20.12.2021

La réduction successorale face au legs de la chose d’autrui et à la stipulation pour autrui à cause de mort : une rectification

La réduction successorale face au legs de la chose d’autrui et à la stipulation pour autrui à cause de mort : une rectification
Vertrag zugunsten Dritter von Todes wegen | Pflichtteilsmasse | Verfügbare Quote

Gesuch des Willensvollstreckers um Behebung eines Organisationsmangels in einer AG, die Teil des Nachlasses ist / Nebenintervention eines einzelnen Erben

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht entschied, dass das Gesuch eines einzelnen Erben, einem vom Willensvollstrecker eingeleiteten Prozess zur Behebung eines Mangels in der Organisation einer Aktiengesellschaft, bei welcher die der Erbengemeinschaft angehörenden Erben gemeinsam der Aktionär sind, als Nebenintervenient beitreten zu dürfen, gutzuheissen sei. Es betont jedoch, dass diese Lösung nicht auf alle Verfahren übertragbar sei. Ein notwendiger Streitgenosse kann nicht generell allein intervenieren. Andernfalls wäre er als Intervenient bessergestellt denn als Kläger.
iusNet ErbR 02.12.2021

Ungültigkeit eines Vertrags über die Übertragung von Aktien, ungerechtfertigte Bereicherung: Aktivlegitimation eines einzelnen Erben

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Schliesst eine Erbengemeinschaft mit einem Dritten einen Vertrag über die Abtretung von Aktien, die zum Nachlass gehören, werden die Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich Inhaber der aus dem Vertrag fliessenden Rechte und Pflichten und sie können als notwendige Streitgenossen grundsätzlich nur gemeinsam klagen oder beklagt werden. Daran ändert – wie im zu beurteilenden Fall geschehen – die Auflösung der Erbengemeinschaft infolge Teilung nichts. Da keine Ausnahme anwendbar war, hätten die Miterben bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ungültigkeit des Vertrags wegen Willensmangels gemeinsam vorgehen müssen. – Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil der Cour de Justice mit substituierter Begründung ab.
iusNet ErbR 02.12.2021

Was, wenn der für die Beweisabnahme eingeforderte Kostenvorschuss die Entschädigung des Gutachters nicht zu decken vermag?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Übersteigen die Kosten für die Beweisabnahme die hierfür geleisteten Kostenvorschüsse, ist ein Rückgriff auf den allgemeinen Kostenvorschuss grundsätzlich zulässig, denn die Gerichtskosten umfassen auch die Kosten für die Beweisführung. Ein Kostendach ist eine verbindliche Kostenobergrenze. Im Preis inbegriffen sind sämtliche Auslagen, insbesondere auch die Mehrwertsteuer. Nicht unter das Kostendach fielen dagegen vorliegend die von der Verwaltung in Rechnung gestellten Kosten für die Bereitstellung der für die Grundstückschätzung notwendigen Unterlagen, denn dies ist üblicherweise Aufgabe der Eigentümerschaft.
iusNet ErbR 02.12.2021

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