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Prozessrechtliche Fragen

Prozessrechtliche Fragen

Stufenklage in einem Erbteilungsstreit

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Aus der Hilfsfunktion des präparatorischen Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante Informationen bezieht, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Art. 85 ZPO entbindet lediglich von der einstweiligen Bezifferung, nicht aber von der Begründung der Hauptansprüche. Ein zwar klares, aber zu umfassendes Auskunftsbegehren hat der Richter in geeigneter Weise einzugrenzen.
iusNet ErbR 24.06.2019

Wiederherstellungsgesuch in einem Erbteilungsverfahren: Geltendmachung der Nichtigkeit; negative Prozessvoraussetzung der Res iudicata

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Die Feststellung der Nichtigkeit ist Aufgabe der «mit der Sache befassten» Behörde, wobei eine Behörde mit einer Sache befasst ist, wenn sich die behauptete Nichtigkeit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann. Nichtige Entscheide erwachsen nicht in Rechtskraft, wohl aber – sofern sie nicht an einem eigenen Nichtigkeitsgrund leiden – Entscheide, die sich mit der behaupteten Nichtigkeit befassen, auch wenn sie diese verneinen.
iusNet ErbR 27.05.2019

Wer zahlt für unnötige Prozesskosten?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Eine Freizügigkeitsstiftung verlangte vom überlebenden Ehegatten für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens die Vorlage eines Erbscheins. Das Bezirksgericht wies das Ausstellungsgesuch wegen Ausschlagung der Erbschaft ab. Das Obergericht auferlegt die Kosten für dieses aussichtslose und, da die Berechtigung am Guthaben nicht dem Erbrecht folgt, unnötige Verfahren in Anwendung von Art. 108 ZPO der Freizügigkeitsstiftung, an welche höhere Anforderungen gestellt werden können und müssen als an den rechts- und sprachunkundigen ausländischen Hilfsarbeiter.
iusNet ErbR 14.05.2019

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassverwaltung
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Begehrt ein Erbe ausschliesslich seine Einsetzung als Erbenvertreter und wehren sich die andere Erben gegen diese, so ist zur Vermeidung von Interessenkonflikten von dessen Bestellung abzusehen. Die Vorinstanz durfte daher auf Aussichtslosigkeit schliessen und die für dieses Verfahren verlangte unentgeltliche Rechtspflege verweigern.
iusNet ErbR 14.05.2019

Erbunwürdigkeit durch Erbschleicherei (Vorspiegelung einer Erkrankung)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
- aktualisiert - 
Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids, der weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Voraussetzungen erachtete das Bundesgericht als nicht gegeben.
iusNet ErbR 29.04.2019

Auf die richterliche Würdigung einer Verkehrswertschätzung anwendbares Recht

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht entscheidet, dass in einer seit 2004 dauernden gerichtlichen Auseinandersetzung, in welcher zuletzt noch der Anrechnungswert eines Grundstücks streitig war, auf die Würdigung der gerichtlich angeordneten Verkehrswertschätzung Art. 618 aZGB anwendbar ist. Sie ist damit der freien richterlichen Beweiswürdigung entzogen und der Richter darf vom Ergebnis des Gutachtens nur abweichen, wenn die Schätzung an prozessualen oder anderen schwerwiegenden Mängeln leidet.
iusNet ErbR 29.04.2019

Erfordernis des gemeinsamen Handelns der Erben im Berufungsverfahren

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Rechtsmittel sind von allen Erben gemeinsam zu ergreifen (notwendige Streitgenossenschaft). Zwei von den beiden Erben separat eingereichte Berufungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelbegehren, die sich auch bei grosszügiger Auslegung nicht in Einklang bringen lassen, und unterschiedlichen, sich z.T. widersprechenden und nicht hinreichenden begründeten Rügen vermögen das Erfordernis des gemeinsamen Handelns nicht zu erfüllen, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
iusNet ErbR 10.04.2019

Fehler im Urteil - Korrektur?

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Prozessrechtliche Fragen
Es kann offenbleiben, ob das Gericht von der teilweise landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks, welche die Anwendbarkeit des BGBB und damit das Verbot der freiwilligen Versteigerung nach sich zog, hätte wissen müssen. Das erkennende Gericht kann ein Urteil grundsätzlich nicht mehr von sich aus ändern; eine Korrektur hat vielmehr auf dem Rechtsmittelweg zu erfolgen. Ist ein Urteil schon in Rechtskraft erwachsen und liegt kein Fall der Erläuterung/Berichtigung vor, stellt die ZPO nur noch das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.
iusNet ErbR 10.04.2019

Forderung aus Vermächtnis: Zulässigkeit von Klageänderungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Eine Klageänderung, die zu einer Änderung der Verfahrensart führt, ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO unzulässig. Wer einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut eines Testaments abweichenden Willen des Erblassers behauptet, muss die konkreten Umstände vortragen und die entsprechenden Beweismittel bezeichnen, mit denen diese bewiesen werden können.
iusNet ErbR 26.03.2019

Beschwerde an das Bundesgericht (Vermächtnisklage): Eintretensvoraussetzungen

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Anfechtungsobjekt im Beschwerdefahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz. Bezüglich des Sachverhalts stellt das Bundesgericht auf die vorinstanzlichen Feststellungen ab, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich sind. Es befasst sich im Rahmen der Beschwerde wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. Wer einen vom Wortlaut des Testaments abweichenden Willen des Erblassers behauptet und daraus Rechte ableitet, trägt dafür die Beweislast.
iusNet ErbR 26.03.2019

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