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Auf die richterliche Würdigung einer Verkehrswertschätzung anwendbares Recht

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Auf die richterliche Würdigung einer Verkehrswertschätzung anwendbares Recht

A., B. und C. sind die Kinder und Erben der Eheleute R.D. und S.D. 2004 reichte B. Klage auf Feststellung und Teilung des Restnachlasses ein. Vor Bundesgericht noch streitig ist, zu welchem Wert sich B. die ihm zugewiesene Parzelle mit Seeanstoss anrechnen lassen muss. Die Vorinstanz war in ihrem von A. und B. angefochtenen Urteil aufgrund einer gerichtlichen Expertise aus dem Jahr 2012 von CHF 1 334 000 ausgegangen. B. beantragt u.a. unter Verweis auf zwei im Auftrag der Erben 2002 und 2004 erstellte Gutachten und einen Erbvertrag aus dem Jahr 2000 die Zuweisung zu einem Anrechnungswert von CHF 153 000. A. verlangt demgegenüber eine neue Schätzung und die Zuweisung an B. zum Wert von mindestens CHF 1 334 000. 

Das Bundesgericht hält vorab fest, dass private Gutachten für die Parteien nur dann verbindliche Wirkung haben, wenn sich die Parteien schriftlich verpflichtet haben, den Entscheid des Gutachters anzuerkennen. Dass die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hätten, vermag B. nicht darzutun. 

Es treffe zwar zu, dass im Erbteilungsvertrag für die damals noch nicht zu verteilende Liegenschaft der Wert von CHF 153 000 festgehalten wurde. Die Parteien...

iusNet ErbR 29.04.2019

 

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