Das Bundesgericht entscheidet, dass in einer seit 2004 dauernden gerichtlichen Auseinandersetzung, in welcher zuletzt noch der Anrechnungswert eines Grundstücks streitig war, auf die Würdigung der gerichtlich angeordneten Verkehrswertschätzung Art. 618 aZGB anwendbar ist. Sie ist damit der freien richterlichen Beweiswürdigung entzogen und der Richter darf vom Ergebnis des Gutachtens nur abweichen, wenn die Schätzung an prozessualen oder anderen schwerwiegenden Mängeln leidet.