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Wer zahlt für unnötige Prozesskosten?

Wer zahlt für unnötige Prozesskosten?

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Prozessrechtliche Fragen

Wer zahlt für unnötige Prozesskosten?

Die Ehefrau von A. starb 2016. A. hatte Kenntnis von einem Guthaben der Verstorbenen bei der D., einer Freizügigkeitsstiftung der 2. Säule. Auf Anfrage von A. teilte die D. mit, dass sie für die Auszahlung des Guthabens gewisse Papiere benötige, darunter einen Erbschein. Von der Gemeindeverwaltung wurde A. für die Ausstellung des Erbscheins an das Bezirksgericht verwiesen. Dieses wies A.s Gesuch ab mit der Begründung, A. habe das Erbe ausgeschlagen. Es auferlegte A. Kosten von CHF 100. Dagegen erhob A. Berufung. 

Das Obergericht nahm in der Folge Kontakt mit der Freizügigkeitsstiftung auf, welche das Guthaben schliesslich auch ohne Erbschein auszahlte. Daraufhin zog A. die Berufung zurück mit dem Ersuchen um möglichst geringe Kostenfolge. 

Das Obergericht hält vorab fest, dass das Verfahren aussichtslos gewesen sei. Infolge der Ausschlagung der Erbschaft habe A. keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Erbscheins gehabt (Art. 566 und 559 ZGB). Solches sei auch nicht nötig gewesen, denn die Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens folge nicht dem Erbrecht, was die Freizügigkeitsstiftung im Übrigen anerkannt habe. A. sei ein aus dem Libanon stammender...

iusNet ErbR 14.05.2019

 

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