Eine Freizügigkeitsstiftung verlangte vom überlebenden Ehegatten für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens die Vorlage eines Erbscheins. Das Bezirksgericht wies das Ausstellungsgesuch wegen Ausschlagung der Erbschaft ab. Das Obergericht auferlegt die Kosten für dieses aussichtslose und, da die Berechtigung am Guthaben nicht dem Erbrecht folgt, unnötige Verfahren in Anwendung von Art. 108 ZPO der Freizügigkeitsstiftung, an welche höhere Anforderungen gestellt werden können und müssen als an den rechts- und sprachunkundigen ausländischen Hilfsarbeiter.