Erfordernis des gemeinsamen Handelns der Erben im Berufungsverfahren
Erfordernis des gemeinsamen Handelns der Erben im Berufungsverfahren
Erfordernis des gemeinsamen Handelns der Erben im Berufungsverfahren
A. und B sind die Erben von Z. A. ist mit X. verheiratet. Im Nachlass von Z. befinden sich verschiedene Grundstücke, die A. und B. zu überbauen gedachten. Das Projekt wurde jedoch abgebrochen. In der Folge stellte die M. AG der Erbengemeinschaft ein Honorar für «Strategische Planung/Vorstudien» in Rechnung. Nach erfolgloser Betreibung von A. und B. reichte die M. AG gegen A., B. und X. Klage ein. B. schloss auf Abweisung der Klage. X. sei als Vertreter von A. aufgetreten. Zwischen B. und der M. AG habe nie eine Geschäftsbeziehung bestanden und eine Forderung aus culpa in contrahendo oder Bereicherung wäre längst verjährt. Auch A. und X. stellten Antrag auf Abweisung der Klage. Zwar sei der Abschluss eines Totalunternehmervertrages beabsichtigt gewesen, ein solcher aber nie zustande gekommen, eine Forderung aus culpa in contrahendo/Vertrauenshaftung wäre überdies verjährt. Die Vorinstanz urteilte, dass X. als Vertreter der Erbengemeinschaft gehandelt habe. Sie bejahte das Zustandekommen eines Architekturvertrages zwischen der M. AG und der Erbengemeinschaft und stellte fest, dass die Honorarforderung noch nicht verjährt war. Die Klage gegen X. wurde...
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