Rechtsmittel sind von allen Erben gemeinsam zu ergreifen (notwendige Streitgenossenschaft). Zwei von den beiden Erben separat eingereichte Berufungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelbegehren, die sich auch bei grosszügiger Auslegung nicht in Einklang bringen lassen, und unterschiedlichen, sich z.T. widersprechenden und nicht hinreichenden begründeten Rügen vermögen das Erfordernis des gemeinsamen Handelns nicht zu erfüllen, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.