Eine aussergerichtliche Einigung über die vorläufige Auslegung letztwilliger Verfügungen ist für das Eröffnungsgericht nur beachtlich, wenn ihr alle beteiligten Parteien zugestimmt haben. Beteiligt sich der zwar gemäss letztwilligen Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erbe, der aber gegen die Ausstellung des Erbscheines Einsprache erhoben hat, nicht an der Vereinbarung, so ist dieses Erfordernis nicht erfüllt.