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Quotenvermächtnisnehmer oder eingesetzte Erben?

Quotenvermächtnisnehmer oder eingesetzte Erben?

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Quotenvermächtnisnehmer oder eingesetzte Erben?

F. verstarb mit letztem Wohnsitz in Zürich. Verschiedene Personen reichten diverse letztwillige Verfügungen ein. Die Vorinstanz ermittelte die Schwester H. und den Bruder A. als gesetzliche Erben. Sie stellte ferner fest, das Testament vom 24. Februar 2006 sei das massgebliche. Der damalige Ehemann gelange aufgrund der zwischenzeitlich ausgesprochenen Scheidung nicht zur Erbfolge. Den übrigen in der Verfügung Begünstigten stellte sie die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht. Dagegen erhob A. (Berufungskläger) Berufung. Er verlangt unter anderem die Qualifikation von B., C., D. und E. (Berufungsbeklagte) nicht als eingesetzte Erben, sondern als Vermächtnisnehmer. 

Das Eröffnungsgericht hat die vorzuladenden Erben und die übrigen Beteiligten, denen die Verfügung mitzuteilen ist, zu ermitteln (Art. 557 f. ZGB). Zu diesem Zweck hat es ggf. Testamente vorläufig auszulegen. Dabei ist in erster Linie zu ermitteln, was der Erblasser unter der im Testament enthaltenen Verfügung subjektiv verstand und was er mit ihr wollte. Das Eröffnungsgericht kann sich auf das Dokument bzw. den Inhalt der letztwilligen Verfügung beschränken. Die Prüfung ist eine summarische und hat deshalb...

iusNet ER 22.11.2018

 

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