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Vorläufige Auslegung

Einstweilige Überlassung der Erbschaft / Erbschaftsverwaltung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB kann die Eröffnungsbehörde im Rahmen der Testaments­eröffnung die Erbschaft entweder den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anordnen. Die «Überlassung» der Erbschaft ist nur gegenüber den gesetzlichen Erben zulässig. Die Behörde darf den Besitz an der Erbschaft nicht den eingesetzten Erben übetragen, und zwar selbst dann, wenn diese gemäss letztwilliger Verfügung alleinberechtigt sein sollten.
iusNet ErbR 12.12.2024

Testamentseröffnung: Vorläufige Auslegung einer «Pflichtteilsetzung» von Nichten und Neffen

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Das Obergericht Zürich bestätigt einen Wiedererwägungsentscheid (Testamentseröffnung) des Einzelrichters, mit welchem den Kindern aus der 3. Ehe des vorverstorbenen Bruders K. der Erblasserin keine Erbbescheinigung mehr in Aussicht gestellt wurde. Nach billigem Ermessen sei davon auszugehen, dass die Erblasserin mit der Wendung «Kinder von K. (3. Ehe) nur Pflichtteil» diesen nur das gesetzliche Minimum zukommen lassen wollte. Da das Gesetz für Nichten und Neffen keinen Pflichtteil vorsehe, sei anzunehmen, dass die Erblasserin die Kinder aus 3. Ehe von der Erbfolge ausnehmen wollte.
iusNet ErbR 04.10.2022

Aussergerichtliche Einigung betreffend vorläufige Auslegung einer letztwilligen Verfügung

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Eine aussergerichtliche Einigung über die vorläufige Auslegung letztwilliger Verfügungen ist für das Eröffnungsgericht nur beachtlich, wenn ihr alle beteiligten Parteien zugestimmt haben. Beteiligt sich der zwar gemäss letztwilligen Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossene gesetzliche Erbe, der aber gegen die Ausstellung des Erbscheines Einsprache erhoben hat, nicht an der Vereinbarung, so ist dieses Erfordernis nicht erfüllt.
iusNet ER 3.12.2018

Quotenvermächtnisnehmer oder eingesetzte Erben?

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann auf den Pflichtteil gesetzt. Der Rest sollte nach Quoten an diverse Begünstigte als Vermächtnisnehmer ausgerichtet werden. Im Rahmen der im Testamentseröffnungsverfahren lediglich summarisch vorzunehmenden Prüfung der letztwilligen Verfügung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Eröffnungsinstanz zur Ansicht gelangt, die Erblasserin hätte mangels sonstiger Erben die übrigen Begünstigten als Erben sehen wollen.
iusNet ER 22.11.2018