Eine Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann auf den Pflichtteil gesetzt. Der Rest sollte nach Quoten an diverse Begünstigte als Vermächtnisnehmer ausgerichtet werden. Im Rahmen der im Testamentseröffnungsverfahren lediglich summarisch vorzunehmenden Prüfung der letztwilligen Verfügung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Eröffnungsinstanz zur Ansicht gelangt, die Erblasserin hätte mangels sonstiger Erben die übrigen Begünstigten als Erben sehen wollen.