Betreibung für eine Forderung der Erbengemeinschaft
Betreibung für eine Forderung der Erbengemeinschaft
Betreibung für eine Forderung der Erbengemeinschaft
Mit Betreibungsbegehren vom August 2017 leitete die Erbengemeinschaft B., vertreten durch die C., beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Betreibung gegen A. für die Summe von CHF 16 300 nebst Zins ein. Das Betreibungsamt stellte den entsprechenden Zahlungsbefehl aus. Als Gläubiger wurde die „Erbschaft des B. […]“ genannt. A. erhob Rechtsvorschlag und gelangte mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl mangels klarer Bezeichnung des Betreibungsgläubigers nichtig sei. Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, dass die Betreibung nichtig sei, da dem Betreibungsgläubiger als Erbschaft die aktive Betreibungsfähigkeit fehle.
Gläubiger in einem Betreibungsverfahren kann grundsätzlich nur sein, wer rechts- und damit parteifähig ist. Die aktive Betreibungsfähigkeit, d.h. die Befugnis, als Gläubiger in einer Betreibung seine Interessen selbständig wahrzunehmen, setzt Handlungsfähigkeit nach Massgabe des Zivilrechts voraus. Die Erbengemeinschaft hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher weder partei- noch prozessfähig (vgl. aber zur passiven Betreibungsfähigkeit der Erbschaft kraft ausdrücklicher...
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