Wichtige Gründe für die Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist
Wichtige Gründe für die Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist
Wichtige Gründe für die Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist
C. verstarb am 9. Juni 2016. Gemäss dem Erbschaftsinventar ist sein Nachlass überschuldet. Im Januar 2018 ersuchte A., Tochter eines vorverstorbenen Sohnes des Erblassers, um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist. Das Regierungsstatthalteramt wies das Gesuch ab. Dagegen erhob A. Beschwerde. Sie macht geltend, das Vorliegen wichtiger Gründe sei zu Unrecht verneint worden.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, an dem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Erforderlich ist neben der zuverlässigen Kenntnis vom Tod des Erblassers auch die Kenntnis von der eigenen Berufung als Erbe. Bei der Dreimonatsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen (Art. 576 ZGB).
Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn das Festhalten an der für gewöhnliche, normale, Tatbestände berechneten Frist unter den besonderen konkreten Umständen eine Härte für...
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