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Erbrechtliche Klagen

Erbrechtliche Klagen

Neuregelung der Kostenfolgen nach einem Rückweisungsentscheid (erbrechtliche Ungültigkeitsklage)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Die auf Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen klagende Partei ist – abgesehen von im zu beurteilenden Fall nicht relevanten Ausnahmen – nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, alle Personen einzuklagen, die aus der angefochtenen Verfügung erbrechtliche Vorteile ziehen, und das Urteil über eine erbrechtliche Ungültigkeitsklage wirkt grundsätzlich nur inter partes. Es besteht weder für Klagende noch für Beklagte eine notwendige Streitgenossenschaft. Mehrere Beklagte bilden eine einfache passive Streitgenossenschaft, sodass jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen kann. Das verkannte das Obergericht, als es nach der Rückweisung durch das Bundesgericht im zweiten Berufungsverfahren in Abweichung zu seinem ersten Entscheid und für das zweite Berufungsverfahren auch jenen Beklagten eine Parteientschädigung zusprach, die seinen ersten Entscheid nicht angefochten hatten. Es verletzte damit Bundesrecht.
iusNet ErbR 12.12.2024

Vorfrageweise Überprüfung der Eheungültigkeit / Erbeinsetzung (Auslegung eines Testaments)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Die Zulässigkeit einer vorfrageweisen Prüfung der Ehegültigkeit in einer erbrechtlichen Streitigkeit darf angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Wirkung eines gestaltenden Urteils seiner Natur nach nicht im Rahmen der Beantwortung von (rechtlichen) Vorfragen herbeigeführt werden kann, sondern nur mittels der im Gesetz hierfür vorgesehenen Mittel, bezweifelt werden (Frage in casu offengelassen, da kein Ungültigkeitsgrund nachgewiesen wurde). – Formell als Erben eingesetzt werden können auch Personen, die schon von Gesetzes wegen zur Erbschaft berufen sind, z.B., wenn der Erblasser die Erbquoten abweichend von der gesetzlichen Regelung festlegen oder bestimmte Erben vollständig übergehen möchte. Ob der Erblasser einen gesetzlichen Erben zusätzlich formell als Erben einsetzen wollte, ist durch Auslegung nach den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln.
iusNet ErbR 27.11.2024

Wann beginnt die Monatsfrist? Das Bundesgericht schafft Klarheit bei Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen

BGer, Urteil 5A_691/2023 vom 13. August 2024 (zur Publikation vorgesehen)

In Monaten ausgedrückte gesetzliche und behördliche Fristen werden schon am Tage des Erhalts einer gerichtlichen Verfügung oder einer Anordnung ausgelöst und beginnen am selben Tag zu laufen. Das entschied das Bundesgericht für die Klagebewilligung zu einer Erbteilungsklage.
Karl Spühler
iusNet ErbR 07.10.2024

Berechnung des Endes von Monatsfristen – Bundesgericht klärt Auslegung der Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Das Bundesgericht klärt die umstrittene Frage, wie die Absätze 1 und 2 von Art. 142 ZPO auszulegen sind. Während nach der Mehrheit der Lehre die beiden Absätze so zu kombinieren sind, dass der «Tag, an dem die Frist zu laufen begann», gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO definiert wird als der Tag, der einer Mitteilung oder dem Eintritt eines Ereignisses folgt, tritt eine Minderheit dafür ein, dass sich Abs. 1 nur auf Tagesfristen bezieht, während für die Berechnung einer Frist nach Monaten der Ereignistag selbst den relevanten Bezugspunkt darstellt. Das Bundesgericht schliesst sich der Minderheitsmeinung an, weshalb der Beschwerdeführer die Frist nicht nur nach dem EuFrÜb, sondern auch nach der ZPO verpasst hat. Da die Frage erstmals geklärt wurde, die bisherige Rechtsprechung uneinheitlich war und sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf einen Grossteil der Lehre stützen konnte, heisst es die Beschwerde dennoch gut.
iusNet ErbR 27.08.2024

Herabsetzungsklage: Ermittlung der Aktivlegitimation

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Zur Herabsetzungsklage ist nur aktivlegitimiert, wer dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil erhalten hat. Das setzt die Ermittlung der Pflichtteile und damit auch der Pflichtteilsberechnungsmasse voraus. Dabei sind ausgleichungspflichtige Zuwendungen auch dann zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen, wenn dem Ausgleichungsschuldner kein Ausgleichungsgläubiger gegenübersteht. Die Hinzurechnung setzt zwar voraus, dass die entsprechenden Zuwendungen auch tatsächlich zur Ausgleichung gelangen. Das bedeutet aber nur, dass die Vorbezüge dem Erbbetreffnis des jeweiligen Empfängers angerechnet werden. Und ebendiese Anrechnung hat im Rahmen der konkreten Berechnung, ob ein Erbe dem Werte nach seinen Pflichtteil erhalten hat, zu erfolgen.
iusNet ErbR 26.08.2024

Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB / Litispendenz

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Das Urteil, mit dem die Schlichtungsbehörde im Anschluss an den gemeinsamen Verzicht der Parteien auf erneute Ansetzung einer zuvor mehrfach verschobenen Schlichtungsverhandlung das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hatte, hatte zur Folge, dass das Prozessrechtsverhältnis beendet wurde. Da dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwuchs, wurde die Rechtshängigkeit vorliegend nicht mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet, sondern erst mit der Einreichung der Klage und damit zu einem Zeitpunkt, als das Klagerecht nach Art. 494 ZGB bereits verwirkt war.
iusNet ErbR 19.08.2024

Der Zahlvater ist kein Vater

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen

BGer, Urteil 5A_238/2023 vom 18. März 2024 (publiziert)

Das Bundesgericht hat ein Leiturteil gefällt, von dem tausende Personen in der Schweiz betroffen sein dürften: Die Lausanner Richter haben bestätigt, dass vor 1978 geborene, uneheliche Kinder, die mit dem Vater nur eine Zahlvaterschaft verband, keine Nachkommen ihrer Väter im Sinne von Art. 457 ZGB sind. Diesfalls bezahlte der Vater für das uneheliche Kind zwar Unterhalt, doch erbberechtigt war das Kind nicht. Um erbberechtigt zu sein, müssen solche Kinder eine Vaterschaftsklage anhängig machen. Die Hürden für eine Vaterschaftsklage sind zwar hoch, aussichtslos ist sie aber nicht.
Rebekka Oehninger
iusNet ErbR 26.08.2024

Anfechtung einer Kostenvorschussverfügung/nicht wiedergutzumachender Nachteil

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Zwischenentscheide über einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung können grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn für den Fall der nicht rechtzeitigen Leistung ein Nichteintretensentscheid droht. Die Beschwerde führende Partei muss jedoch im Detail darlegen, dass die Säumnisfolge und damit der rechtliche Nachteil der Verhinderung des Zugangs zum Gericht tatsächlich droht, weil sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten. Da der Beschwerdeführer es vorliegend versäumt hat, alle zur Feststellung seiner finanziellen Situation nötigen Unterlagen vorzulegen, wird auf die Beschwerde mangels Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten.
iusNet ErbR 19.07.2024

Wesen des Auskunftsanspruchs

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen

5A_790/2023

Es gehört zum Wesen des Informationsanspruchs, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Es genügen Anhaltspunkte. Der erbrechtliche Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Erbe wahrscheinlich ein rechtliches Interesse an der Herausgabe von Gütern hat, die potenziell Teil des Nachlasses sind. A. verkennt den Zweck des angefochtenen Urteils, wenn sie geltend macht, sie und ihr verstorbener Ehemann G. hätten rückwirkend eine beschränkte Gütergemeinschaft vereinbart und das Gesamtgut für den Fall des Vorversterbens von G. der A. zugewiesen, sodass dieses nicht in den Nachlass gefallen sei und folglich auch kein diesbezüglicher Auskunftsanspruch der Kinder von G. bestehe. Denn dieser besteht gerade darin, herauszufinden, ob – nachdem die Zugehörigkeit des Vermögens zu den Gütermassen mit den Eheverträgen geändert wurde – die Erben von G. eine Forderung gegen A. haben, weil G. dazu beigetragen hat, das Eigengut von A. zu finanzieren.
iusNet ErbR 19.07.2024

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